Wettbewerbsrecht: Neue Abmahnfalle für Ebay Händer – Angabe des Grundpreises bereits in der Angebotsübersicht notwendig
Verkauft ein Händler Waren, für die er gemäß § 2 Abs. 1 (PAngV) den anzugeben hat, so muss er dies, bei einem Verkaufsangebot über Ebay, bereits in der tun, nicht erst in der
Artikelbeschreibung. Dies hat gerade frisch das entschieden (LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11). Die recht
sperrige Norm
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen
oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem auch den je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in
unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter
dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn
dieser mit dem Endpreis identisch ist.
bedeutet schlicht, dass jeder, der beispielsweise 150gr. Wurst verkauft, auch angeben muss, was 100gr. dieser Wurst kosten, damit der
Verbraucher die Möglichkeit hat, Ware in unterschiedlichen Verpackungsgrößen dennoch dem Preis nach zu vergleichen. Der
Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass es dem Verbraucher möglich sein müsse, beide Preise, also
Grundpreis und Endpreis (den Preis der verpackten Ware), auf einen Blick wahrzunehmen. Nach der Auffassung des LG Hamburg bedeutet
das, dass bereits in der Artikelübersicht, die regelmäßig nur die Benennung der Ware sowie den Endpreis erkennen läßt, der Grundpreis
mit angegeben werden müßte. Schauen sie selbst einmal auf
nach, wie viele Angebote, beispielsweise im Lebensmittelsektor, diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Stand heute, 10:03 Uhr,
kann ich beispielsweise in der Kategorie “Asiatische Lebensmittel” -> “Knabbergebäck” auf den ersten Blick kein Angebot finden,
dass den Anforderungen des LG Hamburg entspricht. Wie ist die Entscheidung zu bewerten? Wenn man bedenkt, dass man letztlich aus der
Angebotsübersicht heraus keinen Kauf tätigen kann, sondern jedenfalls die immer erst öffnen muss, könnte man die Anforderungen des LG
Hamburg für überzogen halten. Öffnet man jedoch eine durchschnittliche Artikelbeschreibung, finden sich in den meisten Fällen die
Angaben zum Grundpreis erst, wenn man die Seite um einiges nach unten scrollt. Dass dies wohl kaum ein sofortiges Erkennen des
Grundpreises ermöglicht, …
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