Wettbewerbsrecht: Neue Abmahnfalle für Ebay Händer – Angabe des Grundpreises bereits in der Angebotsübersicht notwendig

Verkauft ein Händler Waren, für die er gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den Grundpreis anzugeben hat, so muss er dies, bei einem Verkaufsangebot über Ebay, bereits in der Angebotsübersicht tun, nicht erst in der Artikelbeschreibung. Dies hat gerade frisch das Landgericht Hamburg entschieden (LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11). Die recht sperrige Norm

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

bedeutet schlicht, dass jeder, der beispielsweise 150gr. Wurst verkauft, auch angeben muss, was 100gr. dieser Wurst kosten, damit der Verbraucher die Möglichkeit hat, Ware in unterschiedlichen Verpackungsgrößen dennoch dem Preis nach zu vergleichen. Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass es dem Verbraucher möglich sein müsse, beide Preise, also Grundpreis und Endpreis (den Preis der verpackten Ware), auf einen Blick wahrzunehmen. Nach der Auffassung des LG Hamburg bedeutet das, dass bereits in der Artikelübersicht, die regelmäßig nur die Benennung der Ware sowie den Endpreis erkennen läßt, der Grundpreis mit angegeben werden müßte. Schauen sie selbst einmal auf Ebay nach, wie viele Angebote, beispielsweise im Lebensmittelsektor, diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Stand heute, 10:03 Uhr, kann ich beispielsweise in der Kategorie “Asiatische Lebensmittel” -> “Knabbergebäck” auf den ersten Blick kein Angebot finden, dass den Anforderungen des LG Hamburg entspricht. Wie ist die Entscheidung zu bewerten? Wenn man bedenkt, dass man letztlich aus der Angebotsübersicht heraus keinen Kauf tätigen kann, sondern jedenfalls die Artikelbeschreibung immer erst öffnen muss, könnte man die Anforderungen des LG Hamburg für überzogen halten. Öffnet man jedoch eine durchschnittliche Artikelbeschreibung, finden sich in den meisten Fällen die Angaben zum Grundpreis erst, wenn man die Seite um einiges nach unten scrollt. Dass dies wohl kaum ein sofortiges Erkennen des Grundpreises ermöglicht, …

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Themen: Ebay , LG Hamburg , Preis , Preisangabe , Preisangabenverordnung , Landgericht Hamburg , Artikelbeschreibung , Endpreis , Grundpreis , Angebotsübersicht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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