WettbewerbsR: Kosten der Abwehr der Abmahnung sind erstattungsfähig

Die Anwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung eines Wettbwerbsverletzers sind in einem nachfolgenden gerichtlichen Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht im Wege der gerichtlichen Kostenfestsetzung festsetztbar. Das hat der BGH bereits 2005 entschieden (OLG Hamburg vom 18.01.2005 8 VV 196/04 [OLG Report Hamburg 2005, 4539] und nachfolgend BGH vom 20.10.2005 I ZB 21/05 [BGH Report 200, 270]).

Im umgekehrten Fall sind jedoch die Anwaltskosten der Abwehr der außergerichtlichen Mahnung im späteren Gerichtsverfahren als Kosten des Rechtsstreits festsetzbar, wie das OLG Hamburg jetzt entschied (OLG Hamburg vom 07.06.2006 8 W 16/06 [AnwBl. 2006, 679]).

Zugrunde lag folgender Fall:

ein Unternehmen war von einem Wettbewerber wegen einer angeblichen Wettbewerbsverletzung außergerichtlich abgemahnt worden und hatte durch einen eigenen Anwalt die Abmahnung zurückweisen lassen. Der Abmahner hatte daraufhin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, aber nach Hinweis des Gerichtes wieder zurückgenommen. Das Gericht hatte daraufhin entschieden, dass der Abmahner die Kosten des Rechtsstrei…

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Themen: Internet , Olg Hamburg

Erschienen 6. Oktober 2006 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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