Wettbewerbs- und Vergaberecht: Neues Wettbewerbsrecht in Kraft getreten

Rund vier Jahre nach der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Wettbewerbsrecht erneut geändert worden. Am 30.12.2008 ist die UWG-Novelle in Kraft getreten. Diese setzt die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um.

Die Novelle bringt u.a. folgende Änderungen mit sich:

Der Anwendungsbereich des UWG wird ausgeweitet. Bezogen sich die Vorgaben des UWG bisher auf „Wettbewerbshandlungen“, so spricht das Gesetz zukünftig von „geschäftlichen Handlungen“. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage betreffen die werberechtlichen Regelungen des UWG jetzt auch das Verhalten des Unternehmers während und nach Vertragsabschluss. In Zukunft werden beispielsweise auch irreführende Aussagen bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen erfasst. Auch unwirksame AGB-Klauseln, die die Vertragsdurchführung oder etwa Gewährleistungsansprüche betreffen, werden in Zukunft u.U. wettbewerbsrechtlich relevant werden.

Die Irreführung durch Unterlassen wird im neuen § 5a UWG separat und deutlich umfangreicher als bisher geregelt. Werden in der Werbung bestimmte Informationen vorenthalten, so liegt eine unlautere und damit unzulässige Werbung vor. Dies betrifft bei der Werbung gegenüber Verbrauchern solche Informationen, die für sie wesentlich sind und die ihre Entscheidungsfähigkeit beeinflussen. Die Gesetzesbegründung nennt beispielsweise Informationspflichten im Fernabsatz, nach der Preisangabenverordnung oder dem Telemediengesetz (Stichwort Impressum).

Ein weiteres Novum ist die zukünftig im Anhang zum UWG vorzufindende „Schwarze Liste“ mit insgesamt 30 geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, die stets unzulässig sind. Etliche dieser Verhaltensweisen waren zwar auch nach bisheriger Rechtslage bereits unlauter. Allerdings musste bisher im Einzelfall geprüft werden, ob eine erhebliche Beeinflussung des Wettbewerbs vorlag. Diese Erheblichkeitsprüfung entfällt zukünftig bei Verstößen gegen die Schwarze Liste. Diese sind per se unzulässig. Die Schwarze Liste enthält folgende geschäftliche Handlungen:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind

die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören; die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung; die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt; die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen; Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber… » Vollständiger Artikel
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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 5. Januar 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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