Wesentliche Beteiligung von 1%
Die Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG auf 1% durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 ist nach Ansicht
des Finanzgerichts Düsseldorf verfassungsgemäß.
Es ist allgemein anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden, dass der Gesetzgeber bei der Erschließung von
Steuerquellen einen weiten Gestaltungsspielraum hat, und nicht gehindert wäre, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des
Privatvermögens zu besteuern.
Will der Gesetzgeber eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange
nicht verletzt, wie die Differenzierung nicht willkürlich ist, sondern auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer,
volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist, dass der Steuergesetzgeber die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis
einschließlich 1998 von einer Beteiligungsquote von mehr als 25 % am Stammkapital der Gesellschaft abhängig gemacht hat. Die Nähe
einer solchen Beteiligung zur Geschäftsführung der Gesellschaft, die mitunternehmerähnliche Stellung des Gesellschafters, sein
möglicher Einfluss auf die Ausschüttungs- und Rücklagenpolitik, verbunden mit der Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Entstehung
von Veräußerungsgewinnen planmäßig herbeizuführen, wurde als ausreichender sachlicher Grund für die Bestimmung der
Wesentlichkeitsgrenze angesehen.
Auch die Absenkung der Beteiligungsquote von 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 ist unter
dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG als unbedenklich beurteilt worden. Sie liegt im Rahmen des gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums.
Dasselbe gilt für die hier zu beurteilende Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000.
Durch diese Regelung wird der grundsätzlich zulässige Weg einer breiteren steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im
Privatvermögen fortgesetzt. In Zusammenhang mit dem ebenfalls im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 vorgenommenen Systemwechsel vom
körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren misst der Gesetzgeber der Besteuerung von
Beteiligungseinkünften i.S.v. § 17 EStG eine neue Funktion bei. Die Erfassung von Gewinnen aus Anteilsveräußerungen wird nicht mehr
mit der mitunternehmerähnlichen Stellung des wesentlich beteiligten Gesellschafters gerechtfertigt. Stattdessen dient § 17 EStG
nunmehr dazu sicherzustellen, dass der zu weniger als 10 % beteiligte Anteilseigner die Halbeinkünftebesteuerung nicht dadurch
verhindert, dass er seine Beteiligung vor der Gewinnausschüttung (steuerfrei) veräußert, sich aber dabei die in der Gesellschaft …
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