Wertminderung auch für PKWs mit einer Laufleistung von ca. 200.000 km

Die Kollegen bei Lawinfo.de machen auf ein beachtenswertes Urteil des OLG Oldenburg 8 U 246/06 vom o1.o3.2007 aufmerksam, wonach eine hohe Laufleistung eines PKWs der Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung nicht entgegensteht. Der PKW der Klägerin, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 3 ½ Jahre alter Audi A 6 Avant TDI wies schon eine Fahrleistung von 195.648 km auf. Die Beklagten meinten, wegen dieser hohen Laufleistung sei eine Wertminderung nicht mehr gerechtfertigt. Dem trat das Gericht deutlich entgegen:

„Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat.

Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeug der Klägerin w…

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Themen: Rechtsprechung , Oldenburg

Erschienen 17. Juni 2007 auf http://www.unfall-recht.info.

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