Wertguthaben bei der Altersteilzeit

§ 8a Abs. 1 AltTZG aF verpflichtet den Arbeitgeber, Wertguthaben, die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung aufgebaut werden, in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern.Die Vorschrift ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Sie begründet dagegen keine Durchgriffshaftung der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen.

Nach § 8a Abs. 1 AltTZG aF war der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern, wenn eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit iSv. § 2 Abs. 2 AltTZG zum Aufbau eines Wertguthabens führte, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag überstieg. § 8a AltTZG aF ist aber kein besonderer Haftungsgrund für die sog. Durchgriffshaftung eines GmbH-Geschäftsführers:

Der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte § 8a AltTZG aF ging über § 7d Abs. 1 SGB IV idF vom 24. Juli 2003 (aF) hinaus. § 8a AltTZG aF begründete eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, das Wertguthaben gegen seine Zahlungsunfähigkeit abzusichern.

§ 7d Abs. 1 SGB IV aF bestimmte im Unterschied dazu nur, dass die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV aF Vorkehrungen trafen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten. Die Pflicht zur Sicherung des Wertguthabens wurde damit beiden Vertragsparteien und nicht nur dem Arbeitgeber auferlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus geschlossen, dass § 7d Abs. 1 SGB IV aF die Verantwortung für den Insolvenzschutz nicht klar einem bestimmten Adressaten zuweise. Eine individuelle Haftung des Geschäftsführers scheide aus. § 7d Abs. 1 SGB IV aF sei kein Schutzgesetz, weil auch der Arbeitnehmer verpflichtet sei, an seinem Schutz mitzuwirken.

§ 8a Abs. 1 AltTZG aF ist im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz. Die Vorschrift begründet jedoch keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Für organschaftliche Vertreter fehlt der erforderliche besondere Haftungsgrund. § 8a Abs. 1 AltTZG aF ist ihnen gegenüber kein Schutzgesetz. Die gesetzlichen Vertreter sind keine Normadressaten.

Eine GmbH haftet als Arbeitgeberin für Schäden durch Verstöße gegen gesetzliche Gebote oder Verbote wegen der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nur m…

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Themen: Bgb , Moderne Dienstleistungen AM Arbeitsmarkt , Altersteilzeit , Sgb IV , Idf , Insolvenzsicherung , Arbeitgeberschutzgesetz

Erschienen 26. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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