Wertersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags hat der Verbraucher keinen zu leisten, wenn er die Ware nur zu Prüfzwecken in Gebrauch genommen hat. Dies gilt nach einem
aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn diese Ingebrauchnahme zu einer Wertminderung der Ware – oder wie im
entschiedenen Fall sogar zu ihrer Wertlosigkeit – führt.
In dem jetzt vom
entschiedenen Rechtsstreit schlossen die im
August 2008 per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten
über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per eMail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der eMail
enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der eMail heißt es: “Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir
ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett
nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit
Wasser. Anschließend übte er sein aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des
Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich
sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Berlin-Wedding hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von
1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Verkäufers hat das zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte auch beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg, der Bundesgerichtshof entschied, dass
der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft
hat.
Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den
Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der
Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform
auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357
Abs. 3 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letz…
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