Wertersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags

Bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags hat der Verbraucher keinen Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware nur zu Prüfzwecken in Gebrauch genommen hat. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn diese Ingebrauchnahme zu einer Wertminderung der Ware – oder wie im entschiedenen Fall sogar zu ihrer Wertlosigkeit – führt.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit schlossen die Parteien im August 2008 per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per eMail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der eMail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der eMail heißt es: “Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Berlin-Wedding hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Verkäufers hat das Landgericht Berlin zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte auch beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg, der Bundesgerichtshof entschied, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letz…

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Themen: Email , Bundesgerichtshof , Fernabsatz , Wertersatz , IM Brennpunkt , Wasser , Parteien , Landgericht Berlin
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 3. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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