Wertersatzklausel und Widerrufsbelehrung - das nächste Kapitel
Der BGH hat sich mit einer Entscheidung vom 09.12.2009 zu einzelnen Formulierungen der im geäußert. Wer das Thema in den letzten Jahren verfolgt hat weiß, dass trotz Bereitstellung
einer Muster-Widerrufsbelehrung durch den Gesetzgeber und Aktualisierung dieser keine Rechtsicherheit bestand. Denn einzelne, in den
jeweils gültigen Mustern enthaltene Formulierungen sind von den Gerichten immer wieder als unzureichend beanstandet worden.
Folge: Händler konnten erfolgreich abgemahnt werden, obwohl sie die Muster-Belehrung verwendet haben.
Die letzte Aktualisierung der Musterwiderrufsbelehrung datiert vom 04.08.09. Dieses ständige Nachbessern des Gesetzgebers nimmt der
Planung im Onlinehandel jegliche Sicherheit und Vorhersehbarkeit. Stattdessen entsteht erhebliche Verunsicherung und ein stetes
Abmahnrisiko.
Mit Verbraucherschutz, dem das Widerrufsrecht dienen soll, ist das nicht mehr zu rechtfertigen. Denn der Verbraucher kann dieses Hin
und Her genauso wie der Onlinehändler schon lange nicht mehr nachvollziehen. Dennoch wird der Onlinehandel übermäßig mit
Abmahnrisiken, Umstellungskosten und sich ändernden Kalkulationsgrundlagen im Hinblick auf die Laufzeit eines möglichen Widerrufs
belastet.
Aus der jüngsten BGH-Entscheidung einige Beispiele:
Folgende Formulierung wurde gerügt:
“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”
Diese Formulierung kann den falschen Eindruck erwecken, dass der Erhalt „dieser” Belehrung über den Monitor bei Abruf der Internseite
die Widerrufsfrist in Gang setzt. Die Frist wird jedoch nur in Gang gesetzt, wenn die Belehrung bis spätestens bei Vertragsschluß in
Textform, also schriftlich (z.B. per E-Mail), erfolgt.
Die Formulierung wurde deshalb vom BGH als unzulässig bewertet. Dabei musste sich der BGH mit der alten Rechtslage befassen, so dass
diejenigen, die die aktuelle Musterwiderrufbelehrung nutzen, diesen Fehler nicht mehr machen sollten.
Die 2. dem BGH zur Prüfung vorgelegte Klausel betrifft folgendes:
„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder
deren Verfallsdatum überschritten würde; zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten.”
Diese Klausel soll zulässig sein, so der BGH. Denn sie gebe den Gesetzestext auszugsweise wieder und informiere den Verbraucher
hinreichend übe…
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