Wertersatz bei Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

Der BGH hat am 15.4.2010 entschieden (III ZR 218/09), dass ein in der Privatwohung eines Verbrauchers abgeschlossener allgemeiner Partnervermittlungsvertrag nach § 312 I Nr. 1 BGB widerrufen werden kann, wenn in der Zeitungsanzeige mit der Vermittlung einer bestimmten Partnerin geworben wurde. Der Wertersatz, den der Verbraucher nach erfolgreichem Widerruf zu leisten hat, bemisst sich dabei nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt sondern nach dem objektiven Wert der Leistung.

Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrags geleisteten Anzahlung.

Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger gegen ein Entgelt von 9. 000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Bestätigung, wonach er die Beklagte “am 16. 07. 08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt” habe. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5. 000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen und für die Übermittlung der beiden – für ihn unbrauchbaren – Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 € zu leisten, so dass die Beklagte ihm einen Betrag von 4. 700 € zurückzuzahlen habe. Die Beklagte hat eingewandt, ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihre Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Leitsätze des Gerichts

1. Es liegt keine “vorhergehende Bestellung” im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der “Haustürsituation” unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hie…

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Themen: Urteile , Bgh , Wertersatz , Verbraucher , Widerruf , Unternehmer , Partnervermittlung , Haustürgeschäft , Examensrelevanz , Widerrufsrecht Partnervermittlung

Erschienen 30. Juni 2010 auf http://www.examensrelevant.de.

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