Wertersatz nach Rücktritt vom Bauvertrag

Der vom Besteller nach Rücktritt von einem Bauvertrag geschuldete Wertersatz für die bei ihm verbleibende Bauleistung ist auf der Grundlage des Werklohns zu ermitteln.

Ein Mangel des Werkes ist durch eine analoge Anwendung des § 638 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen ist. Eine Nichtanwendung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Grund einer teleologischen Reduktion in dem Fall, dass der objektive Wert der Leistung, für die Wertersatz geschuldet wird, höher ist als der Wert der Gegenleistung, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Für den umgekehrten Sachverhalt gilt nichts anderes.

Die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB unterscheidet hinsichtlich der Art der Berechnung des Wertersatzes nicht nach dem zugrunde liegenden Rücktrittsgrund. Auch bei einem Rücktritt wegen einer mangelhaften Leistung ist deshalb von einer Berechnung des Wertersatzes auszugehen, wie sie der VIII. ZivilBundesgerichtshof angenommen hat.

Den Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass bei einem Rücktritt wegen einer mangelhaften Leistung deren objektiver Wert entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen ist. Im Gegenteil: § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB hat seine Ausgestaltung gerade im Hinblick auf einen Rücktritt wegen eines Mangels erhalten. Nach dem Regierungsentwurf sollte sich die Wertersatzpflicht nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung richten; nur bei Fehlen einer solchen Bestimmung sollten die objektiven Wertverhältnisse entscheidend sein. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates wurde die Formulierung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB geändert, weil bei einem Rücktritt wegen eines Mangels die Gegenleistung nur als Ausgangspunkt der Berechnung des Wertersatzes dienen könne.

Im Hinblick auf die damit § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegende Wertentscheidung des Gesetzgebers kommt eine Berechnung des Wertersatzes nach dem objektiven Wert der Leistung nicht in Betracht.

Erfolgt der Rücktritt wegen eines Mangels und kann die empfangene Leistung nicht zurückgegeben werden, muss der Mangel bei der Bemessung des Wertersatzes berücksichtigt werden. Dabei ist folgerichtig von denselben Grundsätzen wie bei der Minderung auszugehen und dementsprechend eine Herabsetzung in Analogie zu § 441 Abs. 3 bzw. § 638 Abs. 3 BGB vorzunehmen.

Der Vorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Berechnung des Wertersatzes im Falle des Rücktritts …

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Themen: Wertersatz , Rücktritt , Bauvertrag

Erschienen 29. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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