Falsch eingesetzte Ein-Euro-Jobber müssen wie Arbeitnehmer bezahlt werden
beck-blog | 19. April 2011 — Das Urteil birgt Sprengkraft: Ein-Euro-Jobber, die nicht für "im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" (§ 16d …
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 98/10 R – hat am 13.04.2011 entschieden, dass einem Leistungsempfänger der rechtsgrundlos einen Ein-Euro-Job ausgeübt hat einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben kann.
Bei der Arbeitsgelegenheit, die im vorliegenden Fall vom Kläger wahrgenommen worden war, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit. Maßgebend für den durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei dem Beklagten sei, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat.
Bei dem Entschädigungsanspruch handele es sich um einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch.
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von dem beklagten Jobcenter Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sogenannter Ein-Euro-Job). Er erhält seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 24. März 2005 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim auszuüben; die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger am 6. April 2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim ‑ Fachbereich soziale Sicherung ‑ für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Während des laufenden Eilverfahrens arbeitete der Kläger ab dem 25. April 2005 als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Der Beklagte nahm im Verlauf des Eilverfahrens den Bescheid vom 24. März 2005 zurück. Am 18. Mai 2005 stellte der Kläger die Arbeit ein.
Eine vor dem Arbeitsgericht Mannheim gegen die Stadt Mannheim erhobene Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt wurde mit der Begründung abgewiesen, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Mit seiner danach beim Sozialgericht erhobenen Klage, macht der Kläger geltend, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24. März 2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Die Arbeitsverpflichtung sei zudem rechtswidrig gewesen, weil die beim Umzug des Gesundheitsamtes angefallene Arbeit nicht zusätzlich gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten.
Sozialgericht und Landessozialgericht haben die Klage zurückgewiesen; es bestehe insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche. Zwar komme bei einer rechtswidrigen…
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