Wertersatz im Gewährleistungsfall?

Im Rahmen der Gewährleistung sind Händler verpflichtet, dem Kunden ein mangelfreies Gerät zu liefern. Stellt sich heraus, dass die Ware einen Mangel hatte, muß die Ware entweder durch eine Nachlieferung ersetzt oder repariert werden. Das deutsche Recht sieht vor, dass der Händler bei einer Nachlieferung Anspruch auf Wertersatz geltend machen kann. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun vom Tisch gefegt.

Wegfall des Wertersatzes für Händler?

Der BGH hatte sich in einem nun veröffentlichten Urteil vom 26. November 2008 (Az.: VIII ZR 200/05) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Käufer im Falle der Ersatzlieferung für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Kaufsache Wertersatz zahlen muss.

Der Versandhändler Quelle hatte diesen von der Käuferin eines Ofens verlangt, als die Kundin kurz vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei jahren eine irreparable Beschädigung der Emaillebeschichtung geltend gemacht und im Wege der Nacherfüllung einen neuen Ofen erhalten hatte.

Bei einem Blick in das BGB kann man eigentlich zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass Quelle tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für die immerhin nahezu zwei Jahre andauernde Nutzung des Ofens gegen die Käuferin hat. In § 439 Abs. 4 BGB heißt es schließlich, dass im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung die Vorschriften über den Rücktritt - ohne irgendeine Einschränkung - gelten. In den Vorschriften über den Rücktritt (§ 346 BGB) ist wiederum unmissverständlich niedergelegt, dass die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind und, sofern dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten ist.

Ergo: Wenn der Verkäufer aufgrund eines Gewährleistungsfalls dem Käufer eine neue mangelfreie Sache liefert, bekommt er die mangelhafte Sache zurück und kann für die zwischenzeitliche Nutzung Wertersatz verlangen.

Dies scheint auch gerecht, da der Käufer schließlich eine ungebrauchte neue Sache bekommt, deren Lebensdauer länger ist und für die die Gewährleistungsfrist neu zu laufen beginnt. Da kann es doch kein Unrecht sein, dass der Käufer zumindest für die Zeit, in der er die Sache genutzt hat, Wertersatz leisten muss - möchte man meinen.

„Doch!”, sagt nun der BGH. In den Fällen, in denen der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist (sog. Verbrauchsgüterkauf), stehe dem Händler aufgrund einer sogenannten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kein Wertersatz zu. Denn nach der Entscheidung des EuGH sei die Pflicht des Verbrauchers, Wertersatz im Zuge von Ersatzlieferungen aufgrund von Gewährleistung zu leisten, mit europäischem Recht nicht vereinbar. Dem europäischen Gesetzgeber sei gerade die Unentgeltlichkeit der Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes - also der Lieferung einer mangelfreien Sache - wichtig, weil der Verbraucher sonst die …

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Themen: Eugh , Abmahnung , Bgh , Bgb , Bundesgerichtshof , Onlinehandel , Wertersatz , Rücktritt , Verbraucher , Regelung , Händler , Gewährleistung , Nacherfüllung , Nachlieferung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. Februar 2009 auf http://www.ra-maas.de.

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