Wertersatz im Gewährleistungsfall?
Im Rahmen der sind verpflichtet, dem Kunden ein mangelfreies Gerät zu
liefern. Stellt sich heraus, dass die Ware einen Mangel hatte, muß die Ware entweder durch eine Nachlieferung ersetzt oder repariert
werden. Das deutsche Recht sieht vor, dass der Händler bei einer Nachlieferung Anspruch auf geltend machen kann. Diese hat der (BGH) nun vom Tisch gefegt.
Wegfall des Wertersatzes für Händler?
Der BGH hatte sich in einem nun veröffentlichten Urteil vom 26. November 2008 (Az.: VIII ZR 200/05) mit der Frage zu beschäftigen, ob
der Käufer im Falle der Ersatzlieferung für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Kaufsache Wertersatz zahlen muss.
Der Versandhändler Quelle hatte diesen von der Käuferin eines Ofens verlangt, als die Kundin kurz vor Ablauf der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist von zwei jahren eine irreparable Beschädigung der Emaillebeschichtung geltend gemacht und im Wege der
Nacherfüllung einen neuen Ofen erhalten hatte.
Bei einem Blick in das BGB kann man eigentlich zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass Quelle tatsächlich einen Anspruch auf
Zahlung von Wertersatz für die immerhin nahezu zwei Jahre andauernde Nutzung des Ofens gegen die Käuferin hat. In § 439 Abs. 4 BGB
heißt es schließlich, dass im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der die Vorschriften über den - ohne irgendeine Einschränkung - gelten. In den Vorschriften über den Rücktritt
(§ 346 BGB) ist wiederum unmissverständlich niedergelegt, dass die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind und, sofern dies nicht
möglich ist, Wertersatz zu leisten ist.
Ergo: Wenn der Verkäufer aufgrund eines Gewährleistungsfalls dem Käufer eine neue mangelfreie Sache liefert, bekommt er die
mangelhafte Sache zurück und kann für die zwischenzeitliche Nutzung Wertersatz verlangen.
Dies scheint auch gerecht, da der Käufer schließlich eine ungebrauchte neue Sache bekommt, deren Lebensdauer länger ist und für die
die Gewährleistungsfrist neu zu laufen beginnt. Da kann es doch kein Unrecht sein, dass der Käufer zumindest für die Zeit, in der er
die Sache genutzt hat, Wertersatz leisten muss - möchte man meinen.
„Doch!”, sagt nun der BGH. In den Fällen, in denen der Verkäufer Unternehmer und der Käufer ist (sog. Verbrauchsgüterkauf), stehe dem Händler aufgrund einer sogenannten
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kein Wertersatz zu. Denn nach der Entscheidung des EuGH sei die Pflicht des
Verbrauchers, Wertersatz im Zuge von Ersatzlieferungen aufgrund von Gewährleistung zu leisten, mit europäischem Recht nicht
vereinbar. Dem europäischen Gesetzgeber sei gerade die Unentgeltlichkeit der Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes - also der
Lieferung einer mangelfreien Sache - wichtig, weil der Verbraucher sonst die …
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