Werkvertragsbasis
am 09.04.2007 von http://lawontheblog.kundp.at
Ein bemerkenswertes Beispiel für die in weiten Teilen der Unternehmerschaft - auch unter Dienstnehmern herrschenden Unbefangenheit im Bezug auf Grundregeln des Arbeitsrechtes manifestiert sich in folgender Anzeige, die in der “Kleinen Zeitung” vom 7.4.2007 geschaltet war:
Ich möchte dem Insrenten nichts unterstellen, oder ihm gar schlecht nachreden, nehme daher an, dass dieser Text irrtümlich so formuliert wurde und in Wirklichkeit ein ganz anderer Sachverhalt vorliegt, könnte man ansonsten nämlich Nachfolgendes schließen:
Dem Text des Inserat folgend, beabsichtigt der Unternehmer flexible Hilfsarbeiter für seinen Betrieb einzustellen. Zumal dem Unternehmer natürlich klar ist, dass das Anstellen eines Mitarbeiters dazu führt, dass das Arbeitsrecht in seiner vollen Härte in Form des Kollektivvertrag, den Arbeitszeitgesetzen, dem Urlaubsgesetz und ca. zwei Dutzend anderer Materien zuschlägt, sann er nach einem billigen Ausweg.
Idee: Man stellt nicht an, sondern engagiert Werkunternehmer, die dann für ihre Werkleistung stundenweise bezahlt werden. Das Werk besteht in der Hilfsarbeit, Abgaben fallen keine an, für die Steuer ist der Auftragnehmer zuständig.
Kann das funktionieren? Natürlich nicht. Im Arbeitsrecht ist einzig und allein auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Der Title der Vereinbarung spielt überhaupt keine Rolle, nicht einmal, was die Beteiligten wollten. Eine Hilfsarbeit kann nie Werkleistung, ja noch nicht einmal Gegenstand …
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