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Werklieferungsvertrag

am 19.05.2008 von http://www.rechtseinblicke.de

Obwohl seit der Umsetzung der Schuldrechtsreform nun schon einige Jahre vergangen sind, scheint es noch immer Bereiche im BGB zu geben, für die sich die Änderungen noch nicht ganz herumgesprochen haben. So durfte ich letzten Freitag Zeuge werden, wie gleich in drei von zehn mündlichen Terminen die Beklagtenseite geltend machte, es bestünde keine Zahlungspflicht, weil aufgrund von Mängeln noch keine Abnahme im Sinne des § 641 BGB erfolgt sei.
Dumm nur, dass es sich bei jedem der drei Fälle nicht um einen Werkvertrag handelte, sondern um einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB, da die herzustellenden Sachen den Beklagten nach Produktion geliefert wurden. Damit war also Kaufrecht einschlägig und somit keine Abnahme zur Fälligkeit der Forderung erforderlich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es …

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