Werbung mit dem Truppenkennzeichen der 2. SS-Panzer-Division “Das Reich”

Das OLG Rostock, Urt. v. 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 – befasst sich mit einem Werbeaufsteller, der zur Werbung für einen “Werwolfshop” das Truppenkennzeichen der 2. SS-Panzer-Division “Das Reich” enthielt. Der Geschäftsführer des Shops ist deshalb wegen Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation gem. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden. Das OLG Rostock hat die dagegen gerichtete Revision verworfen. Begründung: Die zweite SS-Panzer-Division “Das Reich” falle als Teil- bzw. Unterorganisation der SS unter die Vorschrift im StGB über das Verwenden von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation, sodass sich das Verwenden ihres Kennzeichens als strafbar erweise. Entscheidend sei, dass die 2. SS-Panzer-Division “Das Reich” der SS bzw. Waffen-SS als ehemaliger nationalsozialistischen Organisation zuzurechnen sei und das v…

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Themen: Stgb , Entscheidung , Olg Rostock , Truppenkennzeichen 2. Ss. Panzer-division. Das Reich , Verwenden Von Kennzeichen Einer Verfassungswidrigen Organisation
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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