Werbung mit Testurteilen

Bei der Werbung mit Testurteilen sind viele juristische Feinheiten zu beachten. Werden diese nicht beachtet, droht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Neben dem Inhalt der Testurteile ist es auch wichtig, juristisch korrekt auf die Fundstelle der Testurteile hinzuweisen.

Die Fundstätte muss angegeben werden, um den Verbraucher zu ermöglichen, sich näher über Textinhalt und Testergebnis informieren zu können. Wie dieser Fundstellennachweis konkret auszusehen hat, wurde kürzlich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 2 U 170/10) entschieden. Die Fundstellenangabe muss leicht auffindbar und auch als solche er erkennbar sein. Auch hinsichtlich der Lesbarkeit sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. So ist bei der Lesbarkeit auf den normalsichtigen dem Betrachter abzustellen. Dieser muss die Fundstelle ohne Konzentration und Anstrengung lesen können, was konkret bedeut…

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Themen: Stuttgart

Erschienen 6. Juni 2011 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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