Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstelle unzulässig

Eine beliebte Methode, die angebotenen Waren für den potentiellen Käufer aufzuwerten ist die Angabe von Testergebnissen, die der Kaufsache besondere Qualität bescheinigen. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 15.01.2007, Az. 3 U 240/06) hat dagegen auch grundsätzlich nichts einzuwenden. Es betont jedoch, dass zu den Testergebnissen auch eine Fundstelle mit Monat und Jahr der Erstveröffentlichung gehören, damit der Umworbene in die Lage versetzt werde, de…

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Themen: Olg Hamburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. März 2007 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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