Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest – Ändern die neuen Werbebedingungen etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?
am 16.07.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Die Werbung mit guten Testergebnissen erfreut sich bei Unternehmen großer Beliebtheit. Insbesondere die Tests der Stiftung Warentest sind in der Bevölkerung bekannt und genießen einen guten Ruf, so dass viele Unternehmen gerne darauf verweisen, dass ihre Produkte bei diesen Tests einen guten Eindruck hinterlassen haben.
Auch Verbraucher haben einen Vorteil, wenn mit solchen Testergebnissen geworben wird. Denn so können sie schon allein anhand der Werbung die Qualität eines Produkts einschätzen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ergebnisse richtig und originalgetreu in der Werbung wiedergegeben werden. Bei verzerrten Darstellungen kann es zu wettbewerbsrechtlich zu beanstandeten Irreführungen der Verbraucher kommen.
Die Stiftung Warentest hat in den vergangenen Jahren Empfehlungen herausgegeben, in denen sie festgelegt hat, wie mit ihren Testergebnissen geworben werden soll. Diese Empfehlungen waren nicht verbindlich. Einerseits konnten sie nicht verbieten, dass Unternehmer überhaupt auf ihre Tests verweisen. Andererseits konnte Stiftung Warentest mit diesen Empfehlungen auch nicht die Unlauterkeitsmaßstäbe des UWG festlegen. Letztlich sind diese Empfehlungen nur als unverbindliches Indiz angesehen worden, wann die Darstellungen von Testergebnissen als irreführend und damit unlauter angesehen werden können.
Nun hat die Stiftung Warentest die bisherigen Empfehlungen durch so genannte „Bedingungen“ (hier abrufbar) ersetzt. Die IT-Recht Kanzlei erklärt, was es mit dieser Neuerung auf sich hat.
Allgemeine Verbindlichkeit der neuen Bedingungen
Zunächst stellt sich die Frage, ob diese neuen sog. Bedingungen nun eine allgemeine Verbindlichkeit für sich beanspruchen können. Klar ist, dass allein die Umbenennung von „Empfehlungen“ zu „Bedingungen“ keine rechtliche Wirkung haben kann. Es kommt selbstverständlich nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt an. Hier zeigt sich, …
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Potsdamer Skandalurteil zugunsten des Schlösserstiftung-Kommerzes
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