Werbung für Medikamente mit Stiftung Warentest Ergebnissen unzulässig
Mit der “lausigen” für ein Medizinprodukt zur
Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefalles hatte sich das Oberlandegericht (OLG) in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 U 13/09 – zu befassen.
In dem Heft 09/2008 der wurde das in einem
als „mit Einschränkungen geeignet”
eingestuft.
Der Arzneimittelhersteller warb auf seiner Internetseite mit folgendem Abdruck des Testes:
Diese Werbung erachtete das OLG Hamburg gemäß den § 4 Nr. 11 UWG iVm. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG für irreführend.
“Einem in der Werbung verwendeten Testurteil der vorliegenden Art kommt nach der Verkehrsanschauung eine erhebliche meinungsbildende
und handlungsleitende Wirkung zu. Zu bedenken ist, dass es sich bei Läusebefall nach allgemeiner Anschauung um einen das Wohlbefinden
außerordentlich stark beeinträchtigenden, zudem sozial stigmatisierten Zustand handelt, der den Betroffenen bzw. sorgeberechtigte
Personen zu sofortigem Handeln veranlasst. Ein erheblicher Anteil der wird in einer solchen Situation nicht einen aufsuchen, um sich beraten und ein Mittel verschreiben zu lassen, sondern sich aus der Apotheke umgehend
selbst ein Abhilfe versprechendes Mittel beschaffen. Wenn dem Verbraucher in dieser Eilsituation ein positives Testergebnis werblich
begegnet, so übt es eine starke, wenn nicht gar unwiderstehliche Anziehungskraft aus, welche den Verbraucher dazu veranlassen kann,
auf eine individuelle fachmännische Beratung selbst dann zu verzichten, wenn in der Apotheke die Möglichkeit hierzu bestünde. Gerade
eine solche soll das Werbeverbot
des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG verhindern, ohne dass es darauf ankäme, ob das in der Werbung verwendete Testergebnis objektiv oder
sachlich richtig wäre.”
Schlagworte: Arzneimittel, Arzt, Beeinflussung, Berlin, Bild, Brauch, Cont…
» Vollständiger Artikel