Werbung für Medikamente mit Stiftung Warentest Ergebnissen unzulässig

Mit der “lausigen” Werbung für ein Medizinprodukt zur Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefalles hatte sich das Oberlandegericht (OLG) Hamburg in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 U 13/09 – zu befassen.

In dem Heft 09/2008 der Stiftung Warentest wurde das Arzneimittel in einem Testbericht als „mit Einschränkungen geeignet” eingestuft.

Der Arzneimittelhersteller warb auf seiner Internetseite mit folgendem Abdruck des Testes:

Diese Werbung erachtete das OLG Hamburg gemäß den § 4 Nr. 11 UWG iVm. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG für irreführend.

“Einem in der Werbung verwendeten Testurteil der vorliegenden Art kommt nach der Verkehrsanschauung eine erhebliche meinungsbildende und handlungsleitende Wirkung zu. Zu bedenken ist, dass es sich bei Läusebefall nach allgemeiner Anschauung um einen das Wohlbefinden außerordentlich stark beeinträchtigenden, zudem sozial stigmatisierten Zustand handelt, der den Betroffenen bzw. sorgeberechtigte Personen zu sofortigem Handeln veranlasst. Ein erheblicher Anteil der Verbraucher wird in einer solchen Situation nicht einen Arzt aufsuchen, um sich beraten und ein Mittel verschreiben zu lassen, sondern sich aus der Apotheke umgehend selbst ein Abhilfe versprechendes Mittel beschaffen. Wenn dem Verbraucher in dieser Eilsituation ein positives Testergebnis werblich begegnet, so übt es eine starke, wenn nicht gar unwiderstehliche Anziehungskraft aus, welche den Verbraucher dazu veranlassen kann, auf eine individuelle fachmännische Beratung selbst dann zu verzichten, wenn in der Apotheke die Möglichkeit hierzu bestünde. Gerade eine solche Beeinflussung soll das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG verhindern, ohne dass es darauf ankäme, ob das in der Werbung verwendete Testergebnis objektiv oder sachlich richtig wäre.”

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. Juni 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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