Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken
Law-Blog | 15. September 2005 — Teil 3: Inhaber und Inhalt der Rechte gibt es hier. 2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberrecht besteht aus viel m…
Werbung im Internet macht ohne Bilder, Grafiken und sonstige lebhafte Elemente eigentlich keinen Sinn. Allerdings ist das das World Wide Web kein rechtsfreier Raum. Urheber von Fotos und andere Rechteinhaber dürfen selbstverständlich auch im Internet ihre Rechte durchsetzen, so dass sich Rechteverletzer hüten müssen. Was Sie beachten müssen, wenn Sie mit fremden Bildern und Grafiken Ihren Webshop aufpeppen, erfahren Sie jetzt im Rahmen des dritten Beitrags der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.
Schwarz auf weiß – eine TextwüsteVollkommen egal, ob Sie als Privatmensch bei Ebay Ihren alten Golf verkaufen wollen oder als Unternehmen einen Webshhop einrichten und Produkte absetzen wollen: ohne Farbe, Grafiken, Bilder und Fotos geht es nicht, denn welcher Kunde schaut sich gerne schwarz-weiße Preislisten an? In der heutigen Zeit des Web 2.0 muss es multimedial sein, vor allem Videos sollen den Webauftritt aufpolieren. Aber dürfen Sie das überhaupt? Haben Sie das Recht dazu? Oder besser gesagt: haben Sie die Rechte dazu?
Urheber haben RechteNach § 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst rechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Darunter fallen nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 sog. Lichtbildwerke (Fotos), nach Nr. 6 Filmwerke und nach Nr. 4 ganz generell Werke der bildenden Kunst (u.a. bestimmte Grafiken). Werke in diesem Sinne müssen gem. § 2 Absatz 2 persönliche geistige Schöpfungen sein. Der Urheber ist nach § 7 der Schöpfer des Werkes, d.h. etwa bei einem Foto der Fotograf oder bei einer Grafik der Grafikdesigner, der die Grafik entwickelt hat. Wenn das Werk eine bestimmte sog. Schöpfungshöhe erreicht, d.h. wenn ihm eine gewisse Kreativität und Individualität innewohnt, so ist es von Gesetzes wegen geschützt – ohne dass der Urheber es dazu irgendwo anmelden oder registrieren lassen muss. Dem Urheber stehen dann bestimmte Nutzungsrechte zu. Grundsätzlich hat nur er das Recht, das Werk zu veröffentlichen (Veröffentlichungsrecht gem. § 12) zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht gem. § 16) oder zu verbreiten (Verbreitungsrecht gem. § 17). Gleichzeitig hat nur er das Recht, anderen Personen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen, sog. Lizenzen.
Haben Sie die Nutzungsrechte?Wenn Sie fremde Grafiken, Bilder oder Fotos verwenden, so müssen Sie beachten, dass andere Personen die Urheber dieser Werke sind und grundsätzlich nur diese berechtigt sind, das Werk zu nutzen. Daher dürfen Sie solche Werke nur dann in irgendeiner Form verwenden, wenn Sie vom Rechteinhaber, also dem Urheber selbst oder jemandem, dem der Urheber die Befugnis dazu erteilt hat, die Erlaubnis dazu bekommen haben. Regelmäßig fordert der Rechteinhaber im Gegenzug ein Entgelt – das kostet also etwas. Allerdings gibt es im Internet eine Menge von Grafiken, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Januar 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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