Werbung in Fachkreisen - Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Eigenschaften
Mit Urteil vom 07.12.2006, Az. I ZR 166/03 hat der BGH nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung, ob eine Werbung
irreführende Angaben enthalte, nach der Auffassung der angesprochenen Werbekreise aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung bestimmt.
Richte sich die Werbung also ausschließlich an Facheinkäufer, sei ausschließlich auf das Verständnis eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen dieser Fachkreise abzustellen.
Auch im Rahmen der Prüfung, ob vergleichende Werbung unlauter sei, weil sie nicht auf objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,
relevante nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, sei für den Begriff
der Eigenschaft maßgeblich, ob der jeweils angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung
erhalten kann, ob er den dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung näher treten soll. Für Facheinkäufer zählten zu den für
eine solche Entscheidung nützlichen Informationen auch Umsatzzahlen und Umsatzzuwächse der miteinander verglichenen Produkte. Bei
einer an Fachverkäufer gerichteten Werbung könnten somit auch Umsatzzuwächse Eigenschaften von Produkten im Sinne des UWG sein.
Desweiteren führt der BGH aus, das Merkmal der Überprüfbarkeit des Werbevergleichs erfordere nicht in jedem Falle, dass die
angesprochenen Verkehrskreise die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen könnten. I…
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