Werbung in der Arzt-Software
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in letzter Zeit in zwei Eilentscheidungen mit der Problematik der
Arzneimittelwerbung in der von Ärzten genutzten Praxissoftware befasst. Antragsteller waren jeweils Softwarehersteller, die
gravierende wirtschaftliche Verluste geltend machten, sollten sie ihr Geschäftskonzept nicht wie bislang fortführen können. Das LSG
hat dagegen die derzeitige Regelung akzeptiert, nach der Praxissoftware für Ärzte frei sein muss von manipulativer Werbung.
Ärzte nutzen Computersoftware unter anderem zur Verordnung von Arzneimitteln. Bislang war Werbung im Rahmen dieser Software ohne
Einschränkung erlaubt. Ihre Einnahmen erzielten die Hersteller dieser Software vor allem über ihre Werbekunden (Pharmahersteller),
auf deren Produkte der Arzt bei Nutzung der Software auf vielfältige Weise hingewiesen wurde. Eine neue gesetzliche Regelung sieht
nun vor, dass nur solche Software in Arztpraxen zum Einsatz kommen darf, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
zertifiziert worden ist. Das Gesetz will damit erreichen, dass Ärzten die Verordnung von Arzneimitteln manipulationsfrei möglich ist.
In Ausführung der gesetzlichen Vorgaben haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Anforderungskatalog erstellt,
der für Werbung bestimmte Pflichtfunktionen aufführt; Werbung darf nur noch in Form gesonderter, direkt erkennbarer und mit einer
einzigen Aktion entfernbarer Werbefenster in Praxissoftware enthalten sein; hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein,
die unmittelbar zu einer Arzneimittelverordnung führt; Werbung und Programmfunktionalität sind damit strikt zu trennen.
In einem ersten Beschluss vom 24. Oktober 2008 hat das LSG entschieden, dass die gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung nicht zu
beanstanden und insbesondere verfassungsgemäß ist. Der gegebene Eingriff in die Berufsfreiheit der Softwarehersteller sei
gerechtfertigt, weil der Gebrauch manipulationsfreier Praxissoftware durch Vertragsärzte einen erheblichen Gemeinwohlbelang
darstelle, zumal in der Vergangenheit Praxissoftware auf dem Markt gewesen sei, die stark manipulativ auf den Prozess der Verordnung
von Arzneimitteln gewirkt habe, indem einseitig Produkte einzelner Pharmahersteller in den Vordergrund geschoben worden seien.
In einem zweiten Beschluss vom 17. Februar 2009 hat das Potsdamer LSG diese Rechtsprechung ausgeweitet und die Ablehnung der
Zertifizierung einer bestimmten Praxissoft…
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