Werbung mit Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage"

Das OLG Hamm hatte nun zu entscheiden, ob die Werbung für Waren im Internet mit dem Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" zulässig ist oder nicht. Das OLG Hamm entschied sich für Letzteres (OLG Hamm, Urt. v. 17.03.2009 - 4 U 167/08). Laut der Ansicht des OLG ist eine Internetwerbung für Waren, die mit dem Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" angeboten werden als irreführend und damit unlauter zu bewerten, wenn die entsprechend beworbenen Waren tatsächlich nicht geliefert werden können. Hierbei weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit einer Beschaffung der Waren eine Irreführung nicht beseitigt. Dies – nach Ansicht des Gerichts – deshalb nicht, da der Verkehr grundsätzlich davon ausgeht…

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Themen: Olg Hamm
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht

Erschienen 10. September 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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