Werbung mit einer gesundheitlichen Wirkung nur bei wissenschaftlichem Nachweis

Eigener Leitsatz: Ein Apotheker warb mit einem Werbeflyer gegenüber anderen Apothekers für ein Nahrungsergänzungsmittel. Hierbei wurde der Eindruck vermittelt es gebe ein grundsätzliches Problem einer „Übersäuerung“ bzw. "Verschlackung" mit gravierenden Folgen. Diese Säure würde im Bindegewebe deponiert werden und zu einer "panzerartige Verhärtung" führen und damit zur "Orangenhaut" (Cellulite). Das Produkt des Apothekers schütze hiervor. Da diese Werbeaussage nicht hinreichend wissenschaftlich belegt ist, ist sie irreführend und damit unlauter.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 13.07.2010 Az.: 4 U 12/04

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 23. Januar 2004 – 8 O 50/03 KfH – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Mittel "Bi...", "Sp..." und/oder "Ch..." zu werben: a)für die Mittel "Bi...", Sp...", und/oder "Ch..." ... zur Leistungssteigerung, b)für die Mittel "Bi...", "Sp... und/oder "Ch..." ... zur Entschlackung, c)für das Mittel "Ch..." ... zur Entsäuerung. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Werbeaussagen für Algenpräparate. 2 Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb, der gemäß seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und insbesondere die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs zu kontrollieren hat. Die Beklagte vertreibt verschiedene Algenpräparate zur Nahrungsergänzung. In der Zeitschrift "S..." Nr. 5/2003 warb sie für ihre sämtlich nicht als Arzneimittel zugelassenen Mittel "Bi...", "Sp..." und "Ch..." u.a. mit folgenden Angaben: 3 "Zur Stärkung des Immunsystems, zur Leistungssteigerung und zur Entschlackung ! 4 Mit wichtigen Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen und allen essentiellen Aminosäuren Bi... 5 Aus ökologischer Aquakultur .... Sp... 6 Sp... Mikroalgenspezialität mit dem Plus an natürlich gebundenem Selen, Chrom und Zink Ch... 7 Nährstoffreiche Süßwasseralge zur natürlichen Entschlackung und Entsäuerung .." Der Kläger hat behauptet, eine "leistungssteigernde" Wirkung komme den beworbenen Präparaten nicht zu. Da diese bestimmungsgemäß nur in kleinen Dosen zu verabreichen seien, deckten sie den täglichen Energiebedarf nicht in nennenswertem Umfang. Auch die in den Präparaten vorhandenen Vitamine und Spurenelemente seien zur Deckung des täglichen Bedarfs völlig unbedeutend. Damit würde ihnen eine Wirkung beigelegt, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukäm… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Kammer , Apotheker , Karlsruhe , Konstanz , Arzneimittelrecht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. August 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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