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Werbung gegenüber Minderjährigen

am 22.07.2008 von http://www.nennen.de/

Werbung, die geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen, ist rechtswidrig. Minderjährige sind aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung in der Regel weniger in der Lage, die durch Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folge zu bewerten. Sie müssen zudem noch lernen, mit Geld hauszuhalten. Trotz besonderer Schutzbedürftigkeit ist jedoch nicht jede gezielte Beeinflussung unzulässig. Unlauterkeit ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die konkrete Handlung geeignet ist, die Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich ist der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher der mit der Werbung angesprochenen Zielgruppe (Rezipient).

Sammelaktion für Schokoriegel
Nach Ansicht des BGH seien die wirtschaftlichen Folgen der Nestlé-Sammelaktion bei einem „N-Screen“ je Verpackung und einem Ziel von 25 Sammelpunkten, um den € 5,00-Gutschein bei Amazon zu erhalten, überschaubar. Auch Minderjährige hätten hinreichende Marktkenntnisse über die Produkte, die während der Werbeaktion zum üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden seien. Die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds gehalten. Auch seien die Teilnahmebedingungen für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.

Werbung für Handy-Klingeltöne
Anders urteilte der BGH im Jahr 2006 bzgl. einer Werbung für Handy-Klingeltöne, die u. a. in der Zeitschrift „BRAVO Girl“ geschaltet worden war. Die Klingeltöne konnten durch einen Anruf zum Preis von € 1,86 pro Minute über eine 0190-Service-Rufnummer heruntergeladen werden. Das Herunterladen dauerte durchschnittlich 110 Sekunden, so dass Kosten in Höhe von € 3,40 entstanden, …

Klingeltöne und Jugendzeitschriften

Blickpunkt Recht & Steuern / Der Bundesgerichtshof hat jetzt auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und …

Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig

Recht und Alltag / Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber mit Urteil vom 6.04.2006 (Az.: I ZR 125/03) zu entscheiden, o…

BGH: Verbot von Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften

Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge / Von der Pressestelle des Bundesgerichtshofs kam heute eine interessante Mitteilung:Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbrauc…

Bundesgerichtshof : Lion, KIT KAT & Nuts: Sammelaktion für Schoko-Riegel nicht wettbewerbswidrig - Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist wettbewerbswidrig. Auf die Tranzparenz und Überschaubarkeit kommt es an.

MEDIEN INTERNET und RECHT / BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 160/05 – N-Screens; Vorinstanzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 4.08.2005 – Az. 6 U 224/04; LG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2004 – Az. 2/03 O 35/04 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivi…

BGH erklaert bestimmte Ausgestaltung von Klingeltonwerbung fuer unlauter

Feder-und-Paragraph.de / Der BGH hat in einer heutigen Entscheidung (AZ I ZR 125/03 vom 06.04.2006) eine bestimmte Ausgestaltung von Klingelton-Werbung in einer Zeitschrift als unlauter eingestuft. Im konkreten Fall war in der Werbung lediglich angegeben, dass der Download e…

BGH: Klingelton-Werbung in Jugendzeitschriften kann wettbewerbswidrig sein

ElbeBlawg / Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens, dass in Jugendzeitschriften für Handy-Klingeltöne wirbt, als wettbe- werbswidrig anzusehen ist, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenhe…

Schoko-Riegel Sammelaktion nicht wettbewerbswidrig

Recht Medial / Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete. Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Rie…

Sammelaktion für Schoko-Riegel

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete. Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel…

Schokoriegel, Sammelaktionen und die Marktkenntnis Minderjähriger

IP|Notiz / Am 17. Juli 2008 erging ein wettbewerbsrechtliches Urteil des BGH, das den einen oder anderen Leser sicherlich interessieren dürfte. Da die Entscheidung in Druckform bislang noch nicht vorliegt, möchten wir vorerst auf die Pressemitteilung verweise…

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