Werbung mit Garantien im Netz und auf eBay

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 entschieden, dass die Werbung mit einer “Garantiezeit von 5 Jahren” im Internet keine wettbewerbswidrige Werbung darstellt (Aktenzeichen: 3 U 23/09). Die Hinweispflichten des § 477 BGB erstrecken sich lediglich auf “Garantieerklärungen”, die unmittelbar auf den Vertragsschluss gerichtet sind, und nicht auf vorvertrag­liche Garantiewerbung.

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 3. Zivilsenat des Hanseatischen OLG hat sich damit, soweit ersichtlich, als erstes deutsches Gericht dahingehend festgelegt, dass bloße Garantiewerbung im Internet regelmäßig nicht unter die Vorschrift des § 477 BGB fällt, die im Wesentlichen einen Informationsanspruch des Verbrauchers nach Vertragsschluss erfüllen soll. Die Werbung mit einer Garantie im Bereich der Produktbeschreibung eines Onlineshops stelle dagegen allenfalls eine vorvertragliche Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklä…

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Themen: Ebay , Oberlandesgericht Hamburg , Werbung , Garantie
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Juli 2009 auf http://www.trainingsblog-ecommerce.de.

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