Werbung mit einem Fußballprofi

Ein Fußballprofi hat die Nennung seines Namens in einer Werbung hinzunehmen und besitzt keinen Lizenzanspruch.

Im hier vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall ist der Kläger Mitglied der deutschen Fußballnationalmannschaft und spielte in der englischen Premier League für den FC Chelsea, welcher einem russischen Finanzinvestor Roman Abramowitsch gehört. Ende 2008/Anfang 2009 wurde in den Medien die Frage aufgeworfen, ob Abramowitsch im Zuge der Finanzkrise den FC Chelsea oder der FC Chelsea den Kläger verkaufen müsse.

Die Beklagte, eine Privatbank, ließ Anfang 2009 online eine Anzeige schalten, die aus einer Folge von fünf Teilen bestand. Der Text des ersten Teils lautete: “HERR ABRAMOWITSCH, SIE MÜSSEN B… NICHT VERKAUFEN!” Es folgen die Teile: “KOMMEN SIE LIEBER ZUR BANK MIT 6% RENDITE 2008!” und “Q… b… Das neue Private Banking”.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Fällen, in denen mit dem Bild oder dem Namen einer bekannten Persönlichkeit für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinzunehmen sein, wenn sich der Werbende wegen des Inhalts der Anzeige auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Der Umstand, dass mit der Verwendung des Namens des Betroffenen in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit des beworbenen Produkts oder der beworbenen Dienstleistung zu erhöhen, steht dem nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts keinen Verfassungsschutz, sondern nur einfach-gesetzlichen Schutz genießen. Die mit der Namensnennung in einer Werbeanzeige verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann deshalb zulässig sein, wenn sich die Werbeanzeige in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, wenn der Image- und Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird und wenn nicht der Eindruck erweckt wird, der Genannte identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ist das Hanseatische Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Lizenzanspruch zusteht. Sein Interesse, nicht in der Werbeanzeige genannt zu werden, hat gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse, das für die Beklagte streitet, zurückzutreten. Die Werbeanzeige der Beklagten erweckt in keiner Weise den Eindruck, dass der Kläger Finanzdienstleistungen der Beklagten empfehle oder diese Bank überhaupt kenne. Der Image- und Werbewert des Klägers wird deshalb auch nicht ausgenutzt. Der Betrachter der Anzeige stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine gedankliche Beziehung zwischen ihm (Kläger) und der beworbenen Finanzd…

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Themen: Fußball , Bild , IM Brennpunkt , Oberlandesgericht Hamburg , Premier League , Werbung

Erschienen 15. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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