Werbung mit einem Fußballprofi
Ein Fußballprofi hat die Nennung seines Namens in einer hinzunehmen und besitzt keinen Lizenzanspruch.
Im hier vom Hanseatischen zu entscheidenden Fall ist der Kläger Mitglied der deutschen
Fußballnationalmannschaft und spielte in der englischen für den FC Chelsea, welcher einem russischen Finanzinvestor Roman Abramowitsch gehört.
Ende 2008/Anfang 2009 wurde in den Medien die Frage aufgeworfen, ob Abramowitsch im Zuge der Finanzkrise den FC Chelsea oder der FC
Chelsea den Kläger verkaufen müsse.
Die Beklagte, eine Privatbank, ließ Anfang 2009 online eine Anzeige schalten, die aus einer Folge von fünf Teilen bestand. Der Text
des ersten Teils lautete: “HERR ABRAMOWITSCH, SIE MÜSSEN B… NICHT VERKAUFEN!” Es folgen die Teile: “KOMMEN SIE LIEBER ZUR BANK MIT 6%
RENDITE 2008!” und “Q… b… Das neue Private Banking”.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Fällen, in denen mit dem oder dem Namen einer bekannten Persönlichkeit für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, der
Eingriff in das allgemeine hinzunehmen sein, wenn sich der Werbende wegen des Inhalts der Anzeige auf
die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Der Umstand, dass mit der Verwendung des Namens des
Betroffenen in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit des beworbenen
Produkts oder der beworbenen Dienstleistung zu erhöhen, steht dem nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist, dass die
vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts keinen Verfassungsschutz, sondern nur einfach-gesetzlichen Schutz
genießen. Die mit der Namensnennung in einer Werbeanzeige verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann deshalb zulässig
sein, wenn sich die Werbeanzeige in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis
auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, wenn der Image- und Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens
nicht ausgenutzt wird und wenn nicht der Eindruck erweckt wird, der Genannte identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt oder
empfehle es.
Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ist das Hanseatische Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein
Lizenzanspruch zusteht. Sein Interesse, nicht in der Werbeanzeige genannt zu werden, hat gegenüber dem öffentlichen
Informationsinteresse, das für die Beklagte streitet, zurückzutreten. Die Werbeanzeige der Beklagten erweckt in keiner Weise den
Eindruck, dass der Kläger Finanzdienstleistungen der Beklagten empfehle oder diese Bank überhaupt kenne. Der Image- und Werbewert des
Klägers wird deshalb auch nicht ausgenutzt. Der Betrachter der Anzeige stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine
gedankliche Beziehung zwischen ihm (Kläger) und der beworbenen Finanzd…
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