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Werbung eines Rechtsanwalts mit dem Superlativ “optimal”

am 22.03.2006 von http://sewoma.de/berlinblawg

Aus aktuellem Anlass weise ich auf die nicht mehr taufrische Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2005 - I ZR 202/02 - “Anwaltswerbung mit “optimale Vertretung” zulässig, wenn kein Superlativ” hin. Der BGH hatte über den Fall zweier sich streitenden Rechtsanwaltskanzleien zu entscheiden. Die eine Kanzlei war der Ansicht, dass die andere Rechtsanwaltskanzlei nicht wie folgt werben dürfe:
“Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung.”

Ob der Satz dem Sachlichkeitsgebot entsprach, entschied das Gericht im Zusammenhang der beanstandeten Werbeaussage:
“1950 gründete W. K. , der Vater des heutigen Seniorpartners R. K. , unsere Kanzlei im Zentrum von H. . Im Jahre 1978 wurde der Sitz der zum damaligen Zeitpunkt von R. K. allein betriebenen Kanzlei nach H. -B. verlegt. Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität.” (Hervorhebung nicht im Original)

Der BGH entschied, dass die beanstandete Werbung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt, betonte jedoch ausdrücklich, dass es bei dem Gebrauch des Superlativs “optimal” auf den Gesamtkontext ankomme:
Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht jede positive Darstellung der Leistung des Rechtsanwalts in seiner Werbung mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbar. Zudem sind Einzeläußerungen wie der hier beanstandete Satz im Kontext der gesamten Werbeaussage auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.2003 1 BvR 189/03, BRAK-Mitt. 2003, 127). Im Streitfall ist die Aussage über eine “optimale Vertretung” eingebettet in eine Reihe von …

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