Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot
Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei einem Eröffnungsangebot ohne weitere Erläuterungen ist unzulässig. Dies entschied der
(BGH) mit Urteil vom
17.03.2011 (Az. I ZR 81/09 – Original Kanchipur).
Der Beklagte warb in einer Zeitungsbeilage für
mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin,
dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe geben könne.
Dies untersagte der BGH und sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer
“bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und
eindeutig angibt”
Nach Ansicht des BGH waren die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht
ausreichend klar und eindeutig angegeben.
Außerdem, so der BGH, verstößt die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen P…
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