Werbung mit durchgestrichenen Preisen
Wer kennt dies nicht? Jeden Tag angeln wir neue Prospekte aus dem Briefkasten und werden dort mit unzähligen Rabattaktionen
konfrontiert. Gleiches gilt auch auf den unbegrenzten Shop-Seiten im Internet. Viele Händler bewerben Waren mit Hilfe von
durchgestrichenen Preisen, da diese Art der Werbung dem Verbraucher durch den direkten Zahlenvergleich ein besonders günstiges
Angebot suggeriert. Wegen der herausragenden Bedeutung des Preises für die Kaufentscheidung ist jedoch wirksamer Schutz vor
irreführenden Preisangaben zwingend notwendig.
I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis
Der Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit erlaubt es Händlern grundsätzlich selbst ihre Preise festzulegen und somit auch mit einer
Preisherabsetzung zu werben. Jedoch geht damit ein nicht zu unterschätzendes Irreführungsrisiko einher.
Für Preiswerbungen gilt das Gebot der größtmöglichen Transparenz § 4 Nr. 4 UWG („Unlauter handelt insbesondere, wer bei
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und
eindeutig angibt“) sowie das Verbot der Irreführung § 5 Abs. 1 UWG („Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre
Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält“).
Somit kann eine Werbung mit Preisnachlässen unzulässig sein, wenn sie unzutreffende Aussagen über Höhe, Dauer, Ausmaß und Gründe der
Preisnachlassgewährung enthält.
1. Definition des durchgestrichenen Preises
Der Verbraucher muss genau wissen, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht, d.h. einerseits auf welche Waren oder
Dienstleistungen zu Vergleichszwecken hingewiesen wird und andererseits von wem der durchschnittliche Preis zuvor gefordert wurde
bzw. gefordert wird (UVP des Herstellers, eigener früherer Preis sog. ehemaliger Verkäuferpreis, aktueller Verkäuferpreis oder
marktüblicher Preis) (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2011, Az. 38 O 58/09).
2. Zeitliche Begrenzungen
Sofern das Angebot befristet ist, hat der Werbende Informationen über den Angebotszeitraum bereit zu stellen (OLG Stuttgart, Urteil
vom 08.02. 2007).
Darüber hinaus muss der Händler angeben, ab wann der reguläre Preis wieder gelten wird, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis
um den regulären Preis handelt, der nach Abschluss der Preiswerbung wieder verlangt wird (BGH Urteil vom 29.06.2010, Az. I-200 U
28/10).
Der Händler darf auch nicht für einen unangemessen langen Zeitraum mit einer Preisherabsetzung werben (LG Dortmund, Urteil vom
18.12.2008, Az. 16 o 134/08) und Rabattaktionen nicht willkürlich verlängern (BGH Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09; OLG Köln,
Urteil vom 25.03.2011, Az. I-6 U174/10). Entscheidend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls wie die Art der Ware oder
Dienstleistung und der Marktsituation.
3. Ernsthaftigkeit un…
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