Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“
Eine äußerst interessante Entscheidung lag dem Senat des OLG Köln nun zur Entscheidung vor. Dort ging es um die Beurteilung der
(Un-)Zulässigkeit einer „Testsieger“-Werbung für ein in anderer getestetes Waschmittel (OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011 - 6 U 159/10). Die Parteien – zwei
konkurrierende Waschmittelanbieter - stritten sich über folgenden Sachverhalt: Die Beklagte erlangte in einem Test der für ihr Vollwaschmittel mit der
Bezeichnung "Ariel Compact" die beste Platzierung und wurde Testsieger. Das Produkt "Persil Universal Megaperls" der Klägerin belegte
lediglich den zweiten Platz. Das Testverfahren der Stiftung Warentest lief u.a. so ab, dass im Bereich Umwelteigenschaften auch der
Verpackungsaufwand (Art und Menge des Verpackungsmaterials) für das Testergebnis von Relevanz war. Diesbezüglich wurde das in einer
Pappkarton-Verpackung untersuchte Produkt der Beklagten in dieser Kategorie mit "Gut", das in einer Kunststoff-Folienverpackung
getestete Produkt der Klägerin jedoch mit "Sehr gut" bewertet. Da der Werbung mit dem Ergebnis „Testsieger“ eine große Wirkung auf
Verbraucher inne wohnt, warb die Beklagte mit dem Logo der Stiftung Warentest und dem hervorgehobenen Schriftzug "Testsieger" sowohl
für das tatsächlich in der Pappkarton-Verpackung getestete als auch das in der Kunststoff-Folienverpackung erhältliche Produkt "Ariel
Compact". Die Klägerin zeigte sich hiervon wenig begeistert und hielt diese Vorgehensweise für eine Abweichung von den
Testbedingungen, mit der Folge des Vorliegens einer unzulässigen geschäftliche Handlung gemäß Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs.
3 UWG sowie einer irreführenden Werbung i.S.v. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.
Sowohl das LG als auch das OLG Köln teilten diesen Standpunkt der Klägerin jedoch nicht.
So verneinte der Senat zunächst bereits das Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach Nr. 2 und/oder Nr. 4 des Anhangs
zu § 3 Abs. 3 UWG. Das sog. „Testsiegel“ der Stiftung Warentest sei nämlich nicht als Gütezeichen i.S.v. Nr. 2 des Anhangs zu § 3
Abs. 3 UWG zu sehen. Das „Testsiegel“ können ebenso wenig unter den Begriff des „Ähnlichen“ subsumiert werden. Begründet wird dies
vom Senat u.a. damit, dass die Bezeichnung „Testsieger“ der Stiftung Warentest nicht in erster Linie dazu dient, gewisse
Produkteigenschaften auf einen Blick erkennbar zu machen, sondern diene vielmehr dazu, dass Ergebnis eines wertenden ganzheitlichen
Vergleichs mehrerer ausgewählter Produkte mitzuteilen. Wörtlich heißt es:
„Die Prüfmaßstäbe werden nur für die jeweilige Testreihe festgelegt und die Auswahl der in den Test einbezogenen Produkte beruht -
wie in der Berufungsverhandlung erörtert - ausschließlich auf Entscheidungen der Tester (nicht auf statistischen Merkmalen oder
Vorschlägen der Anbieter); obwohl dieses Verfahren einerseits zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Unabhängigkeit der
Verg…
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