Werbung mit Bestellformular ohne Widerrufsbelehrung
Ist in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement ein Bestellformular beigefügt, mit dem die Zeitschrift abonniert werden
kann, muss darin ein Hinweis gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB enthalten sein, dass
im Falle einer Bestellung kein
besteht.
Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB sind nicht Zeitungen und Zeitschriften.
Für den herkömmlichen Versandhandel gelten die Regelungen des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB nicht.
Auf Fernabsatzverträge ist die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB
geltende von 200 € nicht
entsprechend anwendbar.
Dies entschied jetzt der in einem Klageverfahren gegen den Springer-Verlag. Dieser verlegt unter anderem die
14-tägig erscheinende Zeitschrift „Computer Bild“. Darin veröffentlichte sie im Juni 2008 eine Anzeige, in der sie für ein
Jahresabonnement dieser Zeitschrift zum Preis von 91 € (mit DVD) oder 65 € (mit CD) warb. Die Bestellung konnte mit einer oder einem Coupon, die der Anzeige beigefügt
waren, aufgegeben werden. Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts enthielten weder die Anzeige noch die
Postkarte oder der Coupon. Die Klägerin, eine in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung, ist der Ansicht,
die Beklagte verstoße gegen ihre Verpflichtung, die Verbraucher vor Abgabe der auf den Abschluss eines solchen Vertrags gerichteten
Erklärung darauf hinzuweisen, dass ihnen kein Widerrufsrecht zustehe. Sie sieht darin zugleich einen Verstoß gegen § 3 UWG, weil es
sich bei diesen um
Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele. Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 8 Abs.
3 Nr. 3 und Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung und gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung von Abmahnkosten in
Anspruch.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass sie es unterlässt, wie in der
beanstandeten Zeitungsanzeige für Zeitschriftenabonnements zu werben, ohne auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen.
Die Klägerin ist als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung berechtigt, Unterlassungsansprüche wegen
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) und wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 1 Satz 1 UWG) geltend zu
machen. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt und dazu eine ihrer Auffassung nach von der
Beklagten im Juni 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nur begründet, wenn das beanstandete
Verhalten der…
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