Werbung für Arzneimittel – Teil 4 – Weitere Einschränkungen und Verbote

Der vierte und letzte Beitrag der Mini-Serie zum Arzneimittelwerberecht beschäftigt sich mit weiteren Werbeeinschränkungen und -verboten in diesem Bereich. Wichtig zu wissen ist vor allem, dass bestimme Werbung nur an Fachkreise gerichtet sein darf. Lesen Sie dazu jetzt mehr im 22. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Mini-Serie zum Arzneimittelwerberecht

Im ersten Teil des Beitrags ging es um die Frage, wann das Heilmittelwerbegesetz (HWG) Anwendung findet und welche Pflichtangaben Werbung für Arzneimittel enthalten muss. Der zweite Teil beschäftigte sich mit der sog. Erinnerungswerbung bei Arzneimitteln, bei der die Pflichtangaben ausnahmsweise weggelassen werden dürfen. Im dritten Teil des Beitrags ging es um weitere Regelungen des Arzneimittelwerberechts, wie etwa dem Verbot irreführender Werbung für Arzneimittel. Im vierten Teil geht es nun um einzelne weitere arzneimittelrechtliche Werberegelungen, insbesondere um bestimmte Werbeeinschränkungen und Werbeverbote.

Das Verbot der Werbung in der Packungsbeilage (§ 4a)

Nach § 4a Absatz 1 HWG ist es verboten, in der Packungsbeilage für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

Von anderen Produkten ist die Vorgehensweise bestens bekannt: wer das Produkt auspackt, findet Werbematerial, das auf Produkte hinweist, die mit dem erworbenen Produkt in Zusammenhang stehen. So ist es z.B. im Kino oder beim DVD schauen, wo vor Beginn des Hauptfilms Trailer zu weiteren Filmen gezeigt werden. Dies soll bei Arzneimitteln nicht geschehen. Grund hierfür ist zum einen, dass die Packungsbeilage ihren informativen Charakter wahren soll; wäre Werbung im Zusammenhang mit der Packungsbeilage zulässig, so bestünde die Gefahr, dass die Verbraucher aufgrund der Werbung darauf verzichten, die wichtigen Informationen zu lesen bzw. diese möglicherweise übersehen. Zudem ist der Verbraucher dann besonders empfänglich für Arzneimittel bzw. Arzneimittelwerbung, wenn er erkrankt ist und Medikamente zu sich nehmen muss. Es ist nicht besonders wahrscheinlich, dass in diesem Zusammenhang rationale Kaufentscheidungen gefällt werden. Patienten und deren Gesundheit sollen auf diese Weise geschützt werden.

Einschränkung bei homöopathischen Arzneimitteln (§ 5)

Gemäß § 5 HWG darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind oder von der Registrierung freigestellt sind, nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden. Hier sollten die werbenden Unternehmen beachten, dass sie in der Werbung nicht angeben, hinsichtlich welcher Anwendungsgebiete das entsprechende homöopathische Mittel eingesetzt werden kann.

Einschränkung bei der Werbung mit Gutachten und Sachverständigen (§ 6) Werbung mit Gutachten und Zeugnisse

Nach § 6 Nr. 1 HWG ist Werbung unzulässig, wenn dabei Gutachten/Zeugnisse erwähnt werden, die nicht von wissenschaft…

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Erschienen 9. August 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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