Werbung für Arzneimittel – Teil 3 – Irreführung verboten!

Irreführende Werbung ist nicht nur wettbewerbsrechtlich verboten, sondern auch arzneimittelrechtlich. Dies ist keine unnötige Doppelung des Schutzes der Verbraucher vor irreführender Werbung, sondern hat rechtlich unterschiedliche Konsequenzen. Lesen Sie dazu jetzt mehr im 21. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Pflichtangaben, Erinnerungswerbung und noch mehr

Im ersten Teil des Beitrags ging es um die Frage, wann das Heilmittelwerbegesetz (HWG) Anwendung findet und welche Pflichtangaben Werbung für Arzneimittel enthalten muss. Der zweite Teil beschäftigte sich mit der sog. Erinnerungswerbung bei Arzneimitteln, bei der die Pflichtangaben ausnahmsweise weggelassen werden dürfen. Im dritten Teil des Beitrags geht es nun um weitere werberechtliche Regelungen des Arzneimittelwerberechts, wie etwa dem Verbot irreführender Werbung für Arzneimittel oder der Zulässigkeit von Arzneimittelwerbung in bestimmten Zusammenhängen.

Das Verbot der irreführenden Werbung

Nach § 3 HWG ist irreführende Werbung im Rahmen des Arzneimittelrechts verboten. Dieses Verbot tritt ganz grundsätzlich neben das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung, da § 17 HWG bestimmt, dass das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) unberührt bleibt. Auf den ersten Blick mag es überflüssig erscheinen, das Verbot irreführender Werbung sowohl wettbewerbsrechtlich (UWG), als auch arzneimittelrechtlich (HWG) zu statuieren. Jedoch hat dies deshalb seine Berechtigung, da sich aus den verschiedenen gesetzlichen Regelungen auch verschiedenen Rechtsfolgen bzw. Anspruchsberechtigte ergeben. So bestehen nach dem UWG bei Gesetzesverstößen insbesondere wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, während nach dem HWG vor allem Bußgelder drohen.

Konkretisierung: falsche Wirksamkeit

Irreführende Werbung ist nach § 3 HWG ganz generell verboten. Etwas präzisiert wird dieses generelle Verbot durch Regelbeispiele, die ebenfalls in § 3 HWG enthalten sind. So liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten etc. eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Suggeriert die Werbung – etwa auf Plakaten, auf Handzetteln (Flyern) oder auch im Internet – dass ein Arzneimittel bei Bauchschmerzen starke Linderung verschaffen soll, obwohl es nur bei Gelenk- und nicht bei Bauchschmerzen hilft, so liegt eine Irreführung in diesem Sinne vor.

Ein falscher Eindruck genügt

Eine Irreführung liegt nach § 3 Satz 2 Nr. 2 HWG auch dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg (also insbesondere eine erfolgreiche Behandlung bzw. Anwendung des Arzneimittels) mit Sicherheit erwartet werden kann, bei bestimmungsgemäßem/längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten oder die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird. Bei allen drei Varianten der Nr. 2 gen…

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Themen: Verbot , Hwg , Drohen

Erschienen 23. Juli 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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