Werbeslogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ wettbewerbswidrig

Die Deutsche Telekom hatte ihren Mitbewerbe Tele2 wegen der Verwendung der Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ in einer aktuellen Werbekampagne abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte die Telekom eine Einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf. Diese Einstweilige Verfügung wurde auch erlassen und durch das nun erfolgte Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08 bestätigt.

Der 20. Zivilsenat des OLG hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend gem. § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist. Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 …

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Themen: Deutsche Telekom , Olg Düsseldorf , Uwg , Irreführende Werbung , Tele2 , Werbeslogan

Erschienen 25. Mai 2009 auf http://blog.f-200.com.

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