Werberecht: Wie darf sich ein Rechtsanwalt bezeichnen?
Das Oberlandesgericht (OLG) hat mit
Urteil vom 15. April 2008 – AZ: I-20 U 122/07 – entschieden, dass ein nicht die nachfolgenden Bezeichnungen
“European [& Trademark] Attorney” oder “Attorney
for European [Trademarks, Designs and] Patents” oder “Attorney for European Patents”
in der Werbung, insbesondere nicht auf seinem Briefkopf verwenden dürfe, sofern er nicht in die Liste der vor dem Europäischen
Patentamt zugelassenen Vertreter eingetragen ist.
“Ein European ist kein
nationaler (z. B. deutscher) Patentanwalt. Ein nationaler Patentanwalt (soweit er nicht gleichzeitig auch zugelassener Vertreter ist)
ist nicht berechtigt, Dritte vor dem Europäischen zu vertreten und wird genauso wenig wie ein deutscher Rechtsanwalt in die beim EPA geführte Liste
der zugelassenen Vertreter eingetragen. Gemäß einer Sonderregelung darf jedoch auch ein nationaler Rechtsanwalt (nicht Patentanwalt)
Mandanten vor dem EPA vertreten; dies spielt jedoch in der Praxis nahezu keine Rolle, weil die Zahl der Vertretungsübernahmen durch
Rechtsanwälte verschwindend klein ist. Umgekehrt ist der European Patent Attorney nicht berechtigt, Mandanten vor dem Deutschen
Patentamt oder dem HABM zu vertreten. Ein zugelassener Vertreter ist dem nationalen (z. B. deutschen) Patentanwalt demgemäß nur
entfernt vergleichbar. Aus diesem Grund haben viele – insbesondere die freiberuflichen Patentfachleute – sowohl die Ausbildung zum
nationalen Patentanwalt, als auch die Ausbildung zum zugelassenen Vertreter durchlaufen.” (Quelle: Wikipedia)
Ob eine Person in der Liste der zugelassenen Vertreter der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist,
kann leicht anhand einer Online-Datenbank abgefragt werden. Da der unterlegene sich nicht in der Liste fand, wurde er von “Kollegen” auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zu Recht wie
das Berufungsgericht feststellte. Denn wenn sich jemand…
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