Werberecht: In Werbeprospekten immer die Anschrift angeben!
Nun hat auch das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.10.2011 (I-4 W 84/11) festgestellt, dass in Werbeprospekten immer vollständige
Anschrift, Rechtsform und Firmierung genannt werden muss. Dies auch für Partner, deren Leistungen mitbeworben werden, im konkreten
Fall ging es um einen Finanzierer.
Die Entscheidung ist soweit nichts neues, schon früher wurde das vom OLG München (6 U 3517/10, hier besprochen) entschieden. Da
derzeit nur eine Pressemitteilung des OLG Hamm vorliegt, ist noch nicht klar, worauf sich in diesem Fall die “Impressumspflicht”
stützen soll – das OLG München hatte den m.E. passenden §5a III UWG heran gezogen, zu denken ist auch an die
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (dazu unsere Webseite).
Insofern ist auch der Wortlaut des §5a III UWG etwas missverständlich, da es hier um eine Form der Präsentation geht, so “dass ein
durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann” – das klingt auf den ersten Blick so, als müsste es um eine konkrete
Möglichkeit des Kaufvertrag-Abschlusses gehen, was bei einem – anders als bei einer Webseite – nicht der Fall wäre. Allerdings ist dieser Satz nicht so zu
verstehen, dass ein bindendes Angebot vorliegen muss, es geht alleine darum, ob der potentielle Käufer alle für den Kaufentschluss
notwendigen Informationen erhäl…
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