Werberecht vs Blähbauch: BGH-Urteil zur Geld-zurück-Garantie
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dargestellt, unter welchen wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen Produkte
mit einer „Geld-zurück-Garantie“ angepriesen werden dürfen und wie der Verbraucher adäquat über die Bedingungen für die
Inanspruchnahme dieser Garantie zu informieren ist.
Vorspiel
Ein namhafter Hersteller von Molkereiprodukten bewirbt einen mit bestimmten Bakterienkulturen angereicherten Joghurt, der die
Verdauung positiv beeinflussen und so einen „Blähbauch“ verhindern soll. In dem entsprechenden Spot beklagt eine Frau einen solchen
Blähbauch und wird daraufhin von einer fürsorglichen Freundin über die Wirkung dieses Joghurts und auch darüber aufgeklärt, dass der
Hersteller dem Verbraucher eine „14-Tage-Testaktion“ anbietet, die mit einer „Geld-zurück-Garantie“ bei Unzufriedenheit des Kunden
gekoppelt ist. Am Ende des Spots wird auf die Homepage des Herstellers verwiesen, auf der die Bedingungen zur Teilnahme an der
Testaktion und zur Inanspruchnahme der Geld-zurück-Garantie ausgewiesen sind.
Dort wurde der Verbraucher dann darüber informiert, dass der Kunde im Falle einer Unzufriedenheit mit dem Testergebnis bei Einsendung
von 14-16 Barcodes vom Boden der Joghurt-Becher samt Quittung und kurzer schriftlicher Begründung den Kaufpreis für den Joghurt
erstattet bekomme.
Reaktion
Ein Wettbewerbsverein erlitt daraufhin seinerseits einen Blähbauch und mahnte den Hersteller kurzerhand ab: er verstoße mit dieser
Werbung gegen das aus
Art. 4 Nr. 4 UWG, nach dem derjenige unlauter handelt, der „bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder
Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt“. Schließlich müsse der Kunde erst auf der
Website des Herstellers nachsehen, zu welchen Bedingungen diese 14-Tage-Testaktion durchgeführt werden könne und wie ein enttäuschter
Verbraucher wieder an sein Geld komme.
(Juristisches) Nachspiel
Die Sache landete letzten Endes vor Gericht und bahnte sich ihren Weg durch die Instanzen, bis die Revision vor dem Bundesgerichtshof
zuletzt Klarheit schaffte. In ihrem Urteil (11.03.2009, Az. I ZR 194/06) stellten die Bundesrichter fest, dass die Verweisung des
umworbenen Kunden auf eine Website durchaus dem Transparenzgebot des Art. 4 Nr. 4 UWG genüge.
Aus dem Urteil des BGH
Schließlich, so die Richter, sei es im Rahmen eines TV-Spots kaum denkbar, die Bedingungen zur Teilnahme an einer solchen Aktion
umfassend darzustellen:
„Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen für
Verkaufsförderungsmaßnahmen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht […].
Fordert die Werbung den Kunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme auf, sondern beschränkt sich auf
eine Ankündigung ohne gleic…
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