Werberecht vs Blähbauch: BGH-Urteil zur Geld-zurück-Garantie

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dargestellt, unter welchen wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen Produkte mit einer „Geld-zurück-Garantie“ angepriesen werden dürfen und wie der Verbraucher adäquat über die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Garantie zu informieren ist.

Vorspiel

Ein namhafter Hersteller von Molkereiprodukten bewirbt einen mit bestimmten Bakterienkulturen angereicherten Joghurt, der die Verdauung positiv beeinflussen und so einen „Blähbauch“ verhindern soll. In dem entsprechenden Spot beklagt eine Frau einen solchen Blähbauch und wird daraufhin von einer fürsorglichen Freundin über die Wirkung dieses Joghurts und auch darüber aufgeklärt, dass der Hersteller dem Verbraucher eine „14-Tage-Testaktion“ anbietet, die mit einer „Geld-zurück-Garantie“ bei Unzufriedenheit des Kunden gekoppelt ist. Am Ende des Spots wird auf die Homepage des Herstellers verwiesen, auf der die Bedingungen zur Teilnahme an der Testaktion und zur Inanspruchnahme der Geld-zurück-Garantie ausgewiesen sind.

Dort wurde der Verbraucher dann darüber informiert, dass der Kunde im Falle einer Unzufriedenheit mit dem Testergebnis bei Einsendung von 14-16 Barcodes vom Boden der Joghurt-Becher samt Quittung und kurzer schriftlicher Begründung den Kaufpreis für den Joghurt erstattet bekomme.

Reaktion

Ein Wettbewerbsverein erlitt daraufhin seinerseits einen Blähbauch und mahnte den Hersteller kurzerhand ab: er verstoße mit dieser Werbung gegen das Transparenzgebot aus Art. 4 Nr. 4 UWG, nach dem derjenige unlauter handelt, der „bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt“. Schließlich müsse der Kunde erst auf der Website des Herstellers nachsehen, zu welchen Bedingungen diese 14-Tage-Testaktion durchgeführt werden könne und wie ein enttäuschter Verbraucher wieder an sein Geld komme.

(Juristisches) Nachspiel

Die Sache landete letzten Endes vor Gericht und bahnte sich ihren Weg durch die Instanzen, bis die Revision vor dem Bundesgerichtshof zuletzt Klarheit schaffte. In ihrem Urteil (11.03.2009, Az. I ZR 194/06) stellten die Bundesrichter fest, dass die Verweisung des umworbenen Kunden auf eine Website durchaus dem Transparenzgebot des Art. 4 Nr. 4 UWG genüge.

Aus dem Urteil des BGH

Schließlich, so die Richter, sei es im Rahmen eines TV-Spots kaum denkbar, die Bedingungen zur Teilnahme an einer solchen Aktion umfassend darzustellen:

„Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht […]. Fordert die Werbung den Kunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme auf, sondern beschränkt sich auf eine Ankündigung ohne gleic… » Vollständiger Artikel
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Themen: Transparenzgebot

Erschienen 8. Dezember 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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