Werbung mit "CE-geprüft" ist wettbewerbswidrig
Kurz Pfitzer Wolf | 14. Januar 2009 — Was war passiert? Ein Unternehmen hatte Arbeitshandschuhe mit dem Hinweis "CE-geprüft" beworben. Daraufhin wurde das Unterneh…
Das Landgericht (LG) Stendal hat mit Urteil vom 13. November 2008 – AZ: 31 O 50/08 – entschieden, dass die besondere Kennzeichnung einer Ware mit dem Hinweis
“CE-geprüft”
irreführend iSv. §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist.
Die Beklagte hatte in ihrem Online-Shop für Arbeitshandschuhe geworben und ihre Werbung mit dem Hinweis versehen, dass die Arbeitshandschuhe “CE-geprüft” seien. Dies reichte dem Gericht aus, um eine Irreführung Publikums anzunehmen; den Einwand der Beklagten, die Werbung wende sich ausschließlich an ein informiertes Fachpublikum, ließ das Gericht nicht durchgreifen.
Denn die sog. CE-Kennzeichnung ist kein offizielle Gütesiegel bzw. Qualitätszeichen.
“Die CE-Kennzeichnung (entweder von franz. Communauté Européenne = “Europäische Gemeinschaft” oder Conformité Européenne, soviel wie “Übereinstimmung mit EU-Richtlinien”) ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht für bestimmte Produkte in Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Eine CE-Kennzeichnung lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist nach der CE-Kennzeichnung eine vierstellige Zahl angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren hin. Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel (Qualitätszeichen).”(Quelle: Wikipedia)
Dadurch dass die Beklagte den falschen Eindruck erweckt habe, ihr Produkt sei (erfolgreich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. März 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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