Werberecht: Haftung der Werbeagentur für erstellte Logos
Werbeagenturen leisten in der Regel gute Dienste, wenn es um die Außerdarstellung von Unternehmen oder Produkten geht. In Zeiten, in
denen sehr viel Wert auf “Corporate Design” gelegt wird, kommt vielen Werbeagenturen auch die Funktion zu, den Auftritt des
Unternehmens komplett neu zu designen. Dazu zählt insbesondere die Erstellung eines aussagekräftigen Logos, welches dann auf
Briefpapier, Werbematerialien und im Internet zum Einsatz kommt und dem Kunden auf den ersten Blick zeigen soll, mit wem er es zu tun
hat.
So, wie man das Rad nur einmal erfinden konnte und auch die Kombinationen von Tönen auf einer normalen Tonleiter eine endliche Zahl
haben, wiederholen sich zwangsläufig auch gelegentlich Designs von Unternehmenslogos. Das führt zu Konflikten. Man beachte
diesbezüglich beispielsweise den aktuellen zwischen
und Apfelkind (siehe u.a. hier).
Jetzt stellt sich die Frage, wer denn nun für eventuelle Markenrechtsverstöße haftet. Viele Unternehmer werden sich auf den
Standpunkt stellen, dass sie ja schließlich eine beauftragt haben und diese dann etwaige Markenrechtsverstöße auch zu verantworten hat. Dazu
gebe man die Sache ja in kundige Hände. Werbeagenturen wiederum könnten argumentieren, dass sie letztlich nur das Design erstellen,
was der Kunde letztlich damit mache, sei nicht Sache der Agentur.
Das hatte
Anfang des Jahres einen solchen Streit zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az.: 19 U 109/11). Was war passiert?
Der Auftraggeber hatte bei der Werbeagentur für 770,- € die Erstellung eines beauftragt. Nachdem der Auftraggeber durch ein anderes Unternehmen wegen einer Markenrechtsverletzung in
Anspruch genommen wurde, wollte er sich bei der Werbeagentur schadlos halten. Das KG Berlin wies den Anspruch jedoch ab.
Ein Anspruch bestehe nicht, da die Werbeagentur nicht die Erstellung eines Logos frei von Rechten Dritter schulde, sondern lediglich
die grafische Erstellung selbst. Eine Prüfung, ob Markenrechte Dritter verletzt werden, sei vertraglich nicht vereinbart. Zwar sei
mangels einer solchen Vereinbarung davon auszugehen, dass die vorgeschlagene und umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat,
jedoch müsse diese Verpflichtung durch die Zumutbarkeit der Prüfung im Einzelfall begrenzt werden. Die Zumutbarkeit richte sich auch
nach dem Verhältnis zwischen Umfang der evtl. durchzuführenden Prüfung und der vereinbarten Vergütung.
Vorliegend sah das KG Berlin bei einer Vergütung von 770,- € es als unzumutbar an, dass die Werbeagentur auch noch hätte prüfen
müssen, ob der Verwendung des Logos Markenrechte Dritter entgegenstehen. Der Verweis auf die Vergütung war vom Auftraggeber in der
Berufung zunächst angegriffen worden. Das KG Berlin meinte jedoch, dass da, wo der nicht ausdrücklich schriftlich geregelt ist, auch die vereinbarte
Vergütung im Rahmen…
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