Werben Sie nicht mit der Indizierung von Medien, andernfalls droht eine Abmahnung!
Werden Trägermedien (z.B. CD, DVD, Blu-Ray, etc.) von der Bundesprüfungsstelle auf die Liste jugendgefährdende Schriften aufgenommen,
sog. indizierte Medien, unterliegen diese Medien gewissen Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, und vor allem Werbebeschränkungen.
Indizierte Medien dürfen im stationären Handel nur noch „unter dem Ladentisch“ oder im Internet auf speziellen Plattformen angeboten
und verkauft werden. „Speziell“ ist eine Plattform dann, wenn durch die Installierung eines Alterverifikationssystems sichergestellt
ist, dass der Inhalt der Seiten ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss der Verkäufer durch geeignete
Mittel sicherstellen, dass die verkaufte indizierte Ware nur an den volljährigen Käufer versendet und übergeben wird.
Wie aber sieht es mit der Möglichkeit der Bewerbung indizierter Medien im Online-Angbeot auf vorgenannten Plattformen aus?
Das spricht in §
15 I Nr.6, IV, V JuSchG klare Worte und untersagt sowohl die öffentliche Bewerbung indizierter Medien, als auch Werbung, die selbst
nicht jugendgefährdend ist. Auf speziellen Internetplattformen, die sicherstellen, dass der Inhalt indizierter Medien nur Erwachsenen
zugänglich gemacht und angeboten wird, darf ein indiziertes Medium beworben werden. Unzulässig ist hingegen die Werbung mit der
Indizierung selbst. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf eine Werbung mit einem Indizierungsverfahren, unabhängig davon, wie dieses
Verfahren ausgeht oder ausgegangen ist. Ein vorsätzlicher oder fahrlä…
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