Werbegeschenke
Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG liegt nicht vor, wenn als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes
dieser Waren verteilt werden, es sei denn, dies geschieht auch, um für die als Werbegeschenke verteilten Waren einen Absatzmarkt zu
erschließen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs setzt die rechtserhaltende Benutzung (Art.
10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 MarkenRL, § 26 Abs. 1 MarkenG) voraus, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um
für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Darauf, ob die Waren oder Dienstleistungen mit
Gewinnerzielungsabsicht angeboten oder erbracht werden, kommt es dagegen nicht an. Nicht ausreichend ist eine nur symbolische
Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolgt, das zu sichern.
Eine rechtserhaltende Benutzung liegt danach nicht vor, wenn Werbegegenstände als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur
Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden. Allerdings schließt nicht jede Verteilung als Werbegeschenk eine
rechtserhaltende Benutzung aus. Aus einem solchen Verhalten kann sich im Einzelfall ergeben, dass der Markeninhaber damit einen
Absatzmarkt erschließen möchte. Die Verteilung kann etwa zu dem Zweck erfolgen, zu ermitteln, ob für die Waren ein Publikumsinteresse
besteht oder um den Verkehr an neue mit der Marke gekennzeichnete Produkte zu gewöhnen und Marktanteile zu gewinnen. Denkbar ist
auch, …
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