Werbebanner auf Raubkopie-Websites wettbewerbswidrig
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schaltung von Werbung auf einer Website, die Raubkopien und jugendgefährdende Inhalte
anbietet, eine Störerhaftung nach dem UWG begründen kann.
Der Antragsteller hatte festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf einer Website Werbung für die von ihr vertriebene DSL-Flatrate
mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich um eine illegale Tauschbörse, auf der nahezu ausschließlich
Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien zum Herunterladen angeboten wurden.
Die Website ermöglichte das Herunterladen von tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf
der Website erhältlichen Video-Inhalte sind fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche Filmversionen, an denen der Betreiber der
Website keine Rechte hat. Darüber hinaus werden für jedermann zugänglich auf der Website Filme angeboten, die von der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurden und solche die kraft Gesetzes als indiziert gelten (§ 15 Abs. 2
JuSchG) oder bei denen der freie Zugang strafbar ist (§§ 130, 130a, 131, 184 StGB).
Der Betreiber der Website handelte somit strafbar und zugleich wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Frankfurt, Az.: 3-08 O 143/07, Urteil v. 2.1.2008, abrufbar bei Medien, Internet und Recht bestätigte seine
einstweilige Verfügung, mit der ein Mitbewerber der Antragsgegnerin verboten hatte, auf diesen Seiten Werbung zu schalten.
Zur Begründung führte das Gericht die Störerhaftung des Antragsgegners an:
“Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber der Internetseite […] ausgenutzt, indem sie auf deren Website
Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen
Wettbewerbsverstoßes.
Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW
2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der
wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Indem die Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen
Internetseite […] Werbung für ihre Angebote schalten ließ, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der
Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter geladen
werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der
Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.
Ob die Antrag…
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