Werbeanrufe auch nach vorheriger Ankündigung per Brief nicht erlaubt
Wieder ein Sieg der Verbraucherzentrale Hamburg: Auch wenn eine Bank unter ihren Kunden eine telefonische "Meinungsumfrage" per Brief ankündigt, darf sie nicht ohne Weiteres danach anrufen bzw. anrufen lassen. Wie beck-aktuell meldet, hat die Deutsche Postbank AG in einem Verfahren um Telefonwerbung nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.12.2008, Aktenzeichen 6 U 41/08, hingenommen und die zunächst eingelegte Revision nach der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof zurückgenommen. Das Urteil wurde damit rechtskräftig. Der Fall: Die Postbank hatte sich zunächst per Brief an "ausgewählte Kunden" gewandt und unter der Überschrift "Ihre Meinung zur Postbank ist uns wichtig" eine telefonische Meinungsumfrage eines bekannten Marktforschungsinstituts angekündigt. Der "ausgewählte Kunde" hätte den Anruf dadurch verhindern können, dass er dies der Bank per Fax oder Telefon mitteilte - er hätte also selbst aktiv werden müssen. Das hatte das Gericht bereits Ende 2008 als wettbewerbswidrig und damit unzulässig angesehen, auch wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit von Meinungsumfragen noch nicht gibt: "Unter welchen Voraussetzungen Umfragen eines Meinungsforschungsinstitutes, die im Auftrag eines Unternehmens durchgeführt werden, unlautere Telefonwerbung darstellen können, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Nach einhelliger Auffassung liegt ein Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG [unzumutbare Belästigung durch Werbeanruf, AnmdRed] dann nicht vor, wenn die Umfrage von einem neutralen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt wird und nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dient. [...] Nach Auffassung des OLG München (NJWE-WettbR 1996, 12) und des OLG Stuttgart (GRUR 2002, 457) ist jedenfalls dann eine unlautere Telefonwerbung anzunehmen, wenn ein solcher Anruf zumindest mittelbar der Absatzförderung dient." Das Gericht hatte der Bank die Absicht unterstellt, mit dieser Aktion Absatzförderung, also Werbung zu betreiben. Damit lag ein Fall des unlauteren Wettbewerbs vor. "Es fehlt auch an einer Einwilligung durch die angerufenen Verbraucher. Die Beklagte hat beabsichtigt, diejenigen ihrer Kunden anrufen zu lassen, die sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist dagegen verwehrt haben. Diese Verbraucher haben eine Einwilligung nicht erteilt. Eine Einwilligung muss ausdrücklich oder doch konkludent erklärt werden. Eine solche Erklärung liegt nicht vor. Vielmehr haben die anzurufenden Kunden auf das…
» Vollständiger ArtikelThemen: Datenschutz , Widerruf , Stuttgart , Verbraucherzentrale Hamburg , Unlauterer Wettbewerb , Verbraucherzentrale Hamburg 6 U 41/08
Erschienen 23. Juli 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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