Werbeanrufe und die Tücken des Rechts

Für Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher ist dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung einzuholen, anderenfalls handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung.

Hierbei stellt sich für den Werbetreibenden die Frage, wie diese ausdrückliche Einwilligung einzuholen und nachzuweisen ist. Man mag daran denken, in einem Online-Formular die Möglichkeit der Angabe der Telefonnummer sowie eine Einwilligungserklärung vorzusehen, die durch den Verbraucher angekreuzt werden kann. Um dann auf Nummer sicher zu gehen, dass es sich nicht um Spam handelt, könnte eine Bestätigungs-E-Mail an den Verbraucher geschickt werden. Erst wenn ein Link in der Bestätigungs-E-Mail aufgerufen wird, gilt die Einwiligung als erteilt und es dürfen Anrufe durchgeführt werden.

Dieses Modell sieht auf den ersten Blick überzeugend aus. Der Bundesgerichtshof hat das beschriebene elektronische Double-opt-in-Verfahren jedoch in seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az. I ZR 164/09) für ungeeignet erklärt und führt dazu aus:

“Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.”

Der BGH hat sich – soweit dies au…

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Themen: Telefonnummer , Urteil , Bgh , Bundesgerichtshof , Telefonwerbung , Einwilligung , Verbraucher , Double-opt-in

Erschienen 16. Februar 2011 auf http://www.kathringibtdirrecht.de.

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