Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ohne nachweisbare Einwilligung unzulässig

Folgender Sachverhalt lag der aktuellen BGH-Entscheidung zugrunde: Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte im Zusammenhang mit Online-Gewinnspielen, Telefonnummern gesammelt. Im Zusammenhang mit den Gewinnspielen hatten die Verbraucher durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Opt-In-Verfahren – Opt-Out-Verfahren Eine solche Erklärung ist grundsätzlich nur wirksam, wenn sie wie folgt geschieht:

gesondert, also: räumlich von anderen Textpassagen abgegrenzt und unabhängig vom Gewinnspiel;

ausdrücklich, also: durch aktives Bekunden (Opt-In = selbst gesetztes Häkchen, explizte Bestätigung, Permission Marketing). Die Erklärung darf nicht durch Voreinstellung (Opt-Out = bereits gesetztes Häkchen, Auskreuzen) „untergeschoben“ werden.

Einzelheiten finden sich im Artikel Mail- und SMS-Werbung – mit Einwiligung per Kreuz im Kästchen? Nach den Angaben der AOK sei den Teilnehmern des Gewinnspieles, die ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt hätten (Opt-In), eine Mail mit Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel an die angegebene Mailadresse übersandt worden. Diese sog. „Check-Mail“ hätten die Teilnehmer durch Anklicken des darin enthaltenen Links bestätigt. Liegt also ein Einverständnis vor? Double-Opt-In-Verfahren Bei Mails lässt sich durch das Double-Opt-In-Verfahren sicherstellen, dass der Inhaber der Mailadresse tatsächlich mit Werbemails einverstanden ist. Also: Würde ein Dritter die Mailadresse Info@mustermann.de in einen Werbeverteiler eintragen (Opt-In), erhielte Herr Mustermann eine Bestätigungsanfrage. Aufgrund seiner Bestätigung (Double-Opt-In) wäre das erforderliche Einverständnis erteilt. Die Darlegungs- und Beweislast für das erteilte Einverständnis hat das werbetreibende Unternehmen; insoweit verweist der BGH auf Speicherung und Ausdruck der entsprechenden (Bestätigungs-) Mail. Double-Opt-In-Verfahren bei Telefonwerbung? Nach den Ausführungen des BGH hat die AOK zwar ein Einverständnis per Mail im Double-Opt-In-Verfahren behauptet, konnte aber keinen Nachweis (durch Vorlage entsprechender Mails) erbringen. Ist für Telefonwerbung ein Einverständnis mit dem Double-Opt-In-Verfahren auf dieselbe Weise zu erlangen wie für Mailwerbung? Um bei dem oben genanten Beispiel zu bleiben: Würde ein Dritter unter einer von ihm angemeldeten Mailadresse fake@gmx.de die Telefonnummer von Herrn Mustermann in einen Werbeverteiler anmelden (Opt-In), gelangte auch die Bestätigungsanfrage an die von dem Dritten angemeldete Mailadresse fake@gmx.de. Hier handelte ausschließlich der Dritte – was natürlich nicht zu einer Einwilligung von Herrn Mustermann führte… » Vollständiger Artikel
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Themen: Medien , Direktmarketing , Gewinnspiel , Telefonnummern , Aok , Wirtschaft

Erschienen 22. Februar 2011 auf http://www.nennen.de/.

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