Werbeanlagen im Altstadtbereich

Viele Städte sind bemüht, den Flair ihrer Altstadt zu bewahren, insbesondere auch mit städtebaulichen und bauplanungsrechtlichen Mitteln. Eines dieser Mittel ist in vielen Fällen unter anderem eine Ortssatzung, in der Vorschriften über die Werbeanlagen gemacht werden, die an den Gebäuden angebracht werden dürfen. Auch die rheinland-pfälzische Stadt Neustadt a.d. Weinstrasse hatte eine solche Werbeanlagensatzung erlassen und darin bestimmt, dass im Altstadtbereich für jede Gewerbe- bzw. Ladeneinheit höchstens zwei Werbeanlagen zulässig sind. Diese Regelung jedoch, so befand jetzt das örtliche Verwaltungsgericht, ist unwirksam.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine GmbH, betreibt in der Fußgängerzone von Neustadt eine Reisebürofiliale. Auf den fünf Schaufenstern ihres Gebäudes hat sie jeweils eine Werbefolie mit dem Schriftzug „Hapag-Lloyd Reisebüro” angebracht, zudem vier Leuchtwerbeschilder mit ihrem Firmenlogo.

Nach der Werbeanlagensatzung der Stadt Neustadt zum Schutz des engeren Altstadtbereichs vom 6. Oktober 2006 ist eine Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Für jede Einrichtung oder Gewerbe- bzw. Ladeneinheit sind maximal zwei Anlagen zulässig; Werbeanlagen auf Fensterflächen stehen hierbei Anlagen an der übrigen Fassade des Gebäudes gleich.

Unter Berufung auf diese Regelung forderte die Stadt Neustadt die Klägerin auf, die Folien und Schilder zu entfernen.

Hiergegen erhob die Betroffene nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat die behördliche Anordnung aufgehoben: Die Satzungsbestimmung, auf welche die Aufforderung gestützt sei, sei unwirksam, denn sie trage den Interessen der Gewerbetreibenden nicht hinreichend Rechnung. Neben sehr kleinteiliger Bebauung befänden sich in dem betroffenen Gebiet auch etliche größere Gebäudekomplexe. Betreiber größerer Gewerbe- oder Ladeneinheiten treffe die Beschränkung auf zwei Werbeanlagen aber ungleich härter als Anlieger mit kleinen Läden, welche nur eine wenige Meter breite Straßenfront hätten. Eine solche Benachteiligung lasse sich auch nicht mit der Absicht der Stadt rechtfertigen, zum Schutz des Stadtbildes eine zurückhaltende Gestaltung der Werbung zu erreichen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 5 K 532/08.NW

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Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 5. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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