Wer zahlt das Kerosin?

Eigener Leitsatz: Eine tabellarische Darstellung von Flugpreisen, ohne Einrechnung von Zuschlägen für Steuern, Gebühren und Kerosin, verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 LVO und stellt daher eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 04.01.2012

Az.: 24 U 90/10

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 27/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung wegen der Unterlassung in Höhe von 30.000,00 EUR und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe: A.

Der Kläger ist ein Verein, der nach § 2 seiner Satzung u.a. den Zweck verfolgt, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern, und seit dem 16.Juli 2002 in die ursprünglich vom Bundesverwaltungsamt und inzwischen vom Bundesjustizamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen ist. Er nimmt die Beklagte, ein Luftbeförderungsunternehmen, auf Unterlassung bezüglich der Art und Weise der Darstellung von Flugpreisen im Rahmen ihres Internetbuchungssystems in Anspruch. Nach Zurücknahme eines weiteren Antrags beanstandet er (noch) die nach der (im ersten Buchungsschritt erfolgenden) Auswahl von Datum, Abflugs- und Zielort des bzw. der gewünschten Flüge (im zweiten Buchungsschritt) erscheinende tabellarische Aufstellung möglicher Flüge, soweit die zu den einzelnen Flügen jeweils angegebene Flugpreise ohne Einrechnung obligatorisch zu entrichtender Zuschläge (hier für Steuern und Gebühren sowie Kerosinzuschlag) angegeben werden (Antrag zu 1.) und soweit die Flugpreise ohne Einrechnung der bei der Buchung eines der Flüge zu entrichtenden Service Charge (hier 10,- EUR) angegeben werden (Antrag zu 2.). Weiter verlangt er Ersatz vorgerichtlicher pauschaler Abmahnkosten nebst Zinsen. Die dem Antrag zu 1. zugrunde liegende Gestaltung der im zweiten Buchungsschritt erscheinenden Unterseite in ihrer am 27. Juli 2008 aufgerufenen Fassung ("Anlage Antrag", Bd. I Bl. 16 d.A.) mahnte der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2008 (Anlage K5, Bd. I Bl. 27f. d.A.) wegen Verstoßes gegen § 1 Preisangabenverordnung (i.F. PAngV) und nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1 008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschrifte…

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Themen: Berlin , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Entscheidungen , Preisangaben , Informationspflichten , Internetrecht /online-recht
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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