Wer veröffentlichte Karl Valentins Werke ?

….. Aus aktuellem Anlass ist

das vielleicht gar keine sooooo neben der Sache liegende Frage. Anlass für diese Frage bietet ein Kommentar zu dem Beitrag „Traun’s Eahna ja ned“, der nach dem aktuellen Fall einer erfolgreichen Verteidigung eines Zitates von Karl Valentin durch Erben hier gepostet wurde und darauf hinwies, dass auch bei KV derlei Rechtsfälle dann wohl der Vergangenheit angehören würden ab 1.1.2019. Was natürlich auf den Ablauf der sog. Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers zielt und darauf, dass dann das Werk gemeinfrei würde. Aber ist das – hinsichtlich Karl Valentin wie auch in ähnlich gelagerten Fällen – wirklich so pauschal damit wirklich erledigt ?

Das KÖNNTE eventuell nicht so pauschal in seinem Fall gelten. Wie es so hübsch immer heisst, es kommt eben darauf an, auf die kleinen Details. Und für diese wäre tatsächlich die Frage im Posttitel nicht ganz ohne Relevanz. [Ich warne gleich hier - erwarten Sie bitte keine abschliessende rechtliche Prüfung , schlicht weil dazu ein paar Fakten zu recherchieren wären, wann wer was und unter welchem Namen veröffentlichte, was naturgemäss bestenfalls die Erben und die Verlage und Literaturhistoriker etc wissen werden.]. Man sollte aber aus den auch nachfolgend genannten Gründen dann mit der Annahme des Ablaufs der Schutzfrist und ihrer Berechnung- nicht nur bei Karl Valentin, sondern ähnlichen Fallkonstellationen – vorsichtig sein. Nicht alle Humoristen haben Zeit ihres Lebens so viel Humor, wie ihre Werke glauben machen könnten, noch weniger Humor haben manche Erben(gemeinschaften) von Humoristen.

Also: Kleiner Exkurs und Anmerkung – vor allem auch für die hier ja auch nichtjuristischen Hereinblinzler.

1.

Nach dem deutschen Urheberrecht beginnt bekanntlich (für Juristen bekanntlich) der Schutz des Werkes, sobald die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind.

2. Ende der Schutzfrist von 70 Jahren.

a) Grundsatz:

Es endet 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG.

a) Ausnahme:

Das gilt aber nicht, wenn der Urheber anonym ist oder wenn er unter einem Pseudonym veröffentlicht. Denn dann erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung (§ 66 I 1 UrhG).

3.

Kernfrage bei Werken von Karl Valentin (und übrigens auch dann für Liels Karlstadt und deren Pseudonym) wäre damit beim jeweils zu beurteilenden (EINZEL-)Werk:

a) Wurde dieses unter einem Pseudonym veröffentlicht oder unter seinem eigenen Namen Valentin Ludwig Fey? (Entsprechend bei Liesl Karlstadt, sofern Miturheberin oder Urheberin)

b) Offenbarte der Urheber seine Identität innerhalb der in § 66 I 1 UrhG bezeichneten Frist von 70 Jahren oder läßt das vom …

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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 15. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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