Wer trägt die Ein- und Ausbaukosten einer mangelhaften Sache?

In der deutschen Rechtsprechung herrschte bisher die Ansicht, dass bei der Lieferung einer Sache, wie beispielsweise Elektrowaren oder Fließen, deren Mangelhaftigkeit sich erst später herausstellte, der Verkäufer grundsätzlich nicht die Kosten des neuen Einbaus einer mangelfreien gleichen Sache zu tragen habe. So hatte der BGH entschieden, dass die Ausbaukosten nicht zu den sogenannten Nacherfüllungskosten gehörten, sodass eine Übernahme oder gar Kostenerstattung für einen durch die mangelhafte Ware notwendigen Aus- und Wiedereinbau nicht zu erstatten waren. Auch eine Erstattung solcher Kosten als Teil des grundsätzlich bestehenden Schadensersatzanspruches wurde wegen der Verneinung eines Verschuldens des Verkäufers abgelehnt. Das war einmal. Nun hat sich der EuGH mit solchen Fällen auseinandergesetzt und eine weitreichende Entscheidung hierzu getroffen. Deshalb soll diese im Folgenden ausführlich besprochen werden.

1. Der EuGH hatte jetzt im Rahmen einer Vorlagesache über folgende Konstellationen zu befinden, wobei beide Sachverhalte zu einem Verfahren zusammengezogen wurden:

a) In einem Fall ging es darum, dass jemand Bodenfliesen von einem Unternehmen erworben hatte. Diese Fliesen ließ der Erwerber von einem Dritten verlegen, wobei dabei festgestellt wurde, dass auf der Oberfläche Schattierungen zu erkennen waren. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren kam der hinzugezogene Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Schattierungen nicht beseitigt werden können, sodass ein kompletter Austausch der Fließen für ein Vielfaches des Kaufpreises der Fließen erfolgen müsse. Als diese Sache nun zum Bundesgerichtshof gelangte, legte dieser dem EuGH diesen Fall mit der Frage vor, ob die betreffende Richtlinie dahin auszulegen sei, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehe, wonach der Verkäufer im Fall der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar wären und wenn ja, ob auch die Kosten des Ausbaus vom Verkäufer zu tragen seien.

b) In dem anderen Fall wurde eine Spülmaschine über das Internet gekauft, die ordnungsgemäß eingebaut wurde. Wenig später stellte sich heraus, dass der Geschirrspüler einen unbehebbaren Mangel hatte. Allerdings verlangte die Käuferin neben der Lieferung eines neuen Geschirrspülers auch, dass die mangelhafte Maschine ausgebaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass der Verkäufer die Aus- und Einbaukosten trägt, was der Verkäufer ablehnte. Als dieser Fall dann zu einem Amtsgericht ging, legte dieses den Fall dem EuGH mit der Frage vor, ob die Richtlinie dahin auszulegen sei, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehe…

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Themen: Beweis , Gewährleistung , Schutz , Reichweite , Zweck , Durchsetzung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 5. August 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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